Videoüberwachung in Mietshaus kann untersagt werden

Das AG Berlin-Schöneberg (19 C 166/12) hat festgestellt, dass die Installation einer Überwachungskamera im Eingangsbereich des Mietsobjekts einen Eingriff in das Persönlichkeitsrechts aller Mieter darstellt und somit vor der Installation der Zustimmung aller Mieter bedarf. Ob die Kamera tatsächlich aktiviert ist oder es sich gar nur um eine Attrappe handelt, spielt keine Rolle – ausschlaggebend ist alleine der erzeugte Überwachungsdruck, der bereits in die freie Entfaltung des Persönlichkeitsrechts eingreift. Das Gericht insoweit vollkommen korrekt:

Durch die Kameras kann sich der Mieter in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Freiheit von ungewünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte. Ein Mieter eines Mietshauses hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter nicht jederzeit feststellen kann, wann der Mieter das Haus betritt und verlässt und welchen Besuch der Mieter ggf. empfängt und wie lange der Besucher sich in dem Haus aufhält.

In der Sache selbst konnte ein Mieter per einstweiliger Verfügung bereits die – fest geplante – Installation einer Überwachungsanlage im Eingangsbereich vorbeugend untersagen lassen.

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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