Das AG Berlin-Schöneberg (19 C 166/12) hat festgestellt, dass die Installation einer Überwachungskamera im Eingangsbereich des Mietsobjekts einen Eingriff in das Persönlichkeitsrechts aller Mieter darstellt und somit vor der Installation der Zustimmung aller Mieter bedarf. Ob die Kamera tatsächlich aktiviert ist oder es sich gar nur um eine Attrappe handelt, spielt keine Rolle – ausschlaggebend ist alleine der erzeugte Überwachungsdruck, der bereits in die freie Entfaltung des Persönlichkeitsrechts eingreift. Das Gericht insoweit vollkommen korrekt:
Durch die Kameras kann sich der Mieter in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Freiheit von ungewünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte. Ein Mieter eines Mietshauses hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter nicht jederzeit feststellen kann, wann der Mieter das Haus betritt und verlässt und welchen Besuch der Mieter ggf. empfängt und wie lange der Besucher sich in dem Haus aufhält.
In der Sache selbst konnte ein Mieter per einstweiliger Verfügung bereits die – fest geplante – Installation einer Überwachungsanlage im Eingangsbereich vorbeugend untersagen lassen.
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