VGH BW: Surimi ist keine Meeresfrucht

Viele Menschen, die Meeresfrüchte mögen, essen häufig Surimi – mitunter ohne es zu wissen oder überhaupt zu wissen, was Surimi ist. Alleine die Definition von Surimi lässt einem dabei mitunter ein wenig übel werden:

Surimi ist nach den Definitionen der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eine „Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß“.

Hergestellt wird es in einem technischen Verarbeitungsprozess aus herausgelösten Fischeiweißfraktionen und weiteren Zutaten. Lecker.

Nun sind (inzwischen) die meisten nativen Surimi-Produkte im Handel ausdrücklich als solche benannt. Zum Beispiel die bekannten dicken “Surimi Garnelen”. Seltener dagegen wird derart ausdrücklich bei Meeresfrüchte-Mischungen darauf hingewiesen, ob und wie viel Surimi enthalten ist. Der VGH Baden-Württemberg (9 S 1130/08) hatte sich nun mit diesem Thema zu beschäftigen und kommt zu dem Ergebnis: Jedenfalls dann, wenn 20% Surimi einer “Meeresfrüchte-Mischung” beigemischt sind, ist dies schon in der Produktbezeichnung zu benennen, etwa als “Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi”. Im vorliegenden Fall kam noch erschwerend hinzu, dass der beklagte Hersteller zusätzlich eine weitere Mischung angeboten hat, in der kein Surimi enthalten ist – an dieser Stelle ist für den VGH auch klar, dass Verwechslungsgefahren vermieden werden müssen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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