VGH BW: Surimi ist keine Meeresfrucht

Viele Menschen, die Meeresfrüchte mögen, essen häufig Surimi – mitunter ohne es zu wissen oder überhaupt zu wissen, was Surimi ist. Alleine die Definition von Surimi lässt einem dabei mitunter ein wenig übel werden:

Surimi ist nach den Definitionen der deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eine „Fischzubereitung aus Fischmuskeleiweiß“.

Hergestellt wird es in einem technischen Verarbeitungsprozess aus herausgelösten Fischeiweißfraktionen und weiteren Zutaten. Lecker.

Nun sind (inzwischen) die meisten nativen Surimi-Produkte im Handel ausdrücklich als solche benannt. Zum Beispiel die bekannten dicken „Surimi Garnelen“. Seltener dagegen wird derart ausdrücklich bei Meeresfrüchte-Mischungen darauf hingewiesen, ob und wie viel Surimi enthalten ist. Der VGH Baden-Württemberg (9 S 1130/08) hatte sich nun mit diesem Thema zu beschäftigen und kommt zu dem Ergebnis: Jedenfalls dann, wenn 20% Surimi einer „Meeresfrüchte-Mischung“ beigemischt sind, ist dies schon in der Produktbezeichnung zu benennen, etwa als „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“. Im vorliegenden Fall kam noch erschwerend hinzu, dass der beklagte Hersteller zusätzlich eine weitere Mischung angeboten hat, in der kein Surimi enthalten ist – an dieser Stelle ist für den VGH auch klar, dass Verwechslungsgefahren vermieden werden müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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