Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (5 K 3496/10) hat festgestellt, dass ein Seitenbetreiber bei geschalteten Hyperlinks für Jugendschutzverstöße auch dann als Störer haftet, wenn die verlinkte Seite nachträglich verändert wird – jedenfalls wenn er sich die verlinkte Webseite zu eigen gemacht hat. Dabei ging es vorliegend um einen redaktionell gepflegten Webkatalog (der sich vor allem sexuellen Inhalten widmete). Hier ist ein zu Eigenmachen mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Seitenbetreiber „nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte anpreist oder beschreibt“.
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