Ordnungswidrigkeit: Betroffener muss seine Unschuld nicht beweisen

Es ist nicht Aufgabe des vor Gericht stehenden Autofahrers, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln seine Täterschaft nachweisen.

Mit dieser Begründung gab das Oberlandesgericht (OLG) Hamm der Beschwerde eines Autofahrers statt. Dieser war wegen einer zu einer Geldbuße und einem verurteilt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung hatte das Amtsgericht (AG) zunächst festgestellt, dass es keinerlei Zweifel habe, dass es sich bei dem Fahrer auf dem Radarfoto um den Autofahrer handele. Es hatte dann weiter ausgeführt: „Dies hat das Gericht im Termin auch deutlich gemacht. Es hat dem Betroffenen anheim gestellt, Tatsachen vorzutragen, die geeignet seien, Zweifel an der Fahrereigenschaft, die das Gericht in keiner Weise hatte, zu wecken. Hierauf wurde von ihm jedoch nichts weiter vorgetragen.“

Diese Ausführungen des AG im Rahmen der Beweiswürdigung hat das OLG beanstandet. Es sei nicht auszuschließen, dass das AG von einer „“ des Autofahrers ausgegangen sei. Eine solche sei im Ordnungswidrigkeitenverfahren aber unbekannt. Es sei nicht Aufgabe des Autofahrers, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr müsse das Gericht seine Täterschaft nachweisen. Aus dem Schweigen des Autofahrers oder aus dem bloßen Bestreiten der Täterschaft könnten in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Habe sich der Autofahrer nicht zur Sache eingelassen, könne ihm im Rahmen der Beweiswürdigung nicht vorgehalten werden, dass er nichts vorgetragen habe, um beim Gericht Zweifel an seiner Fahrereigenschaft zu wecken (OLG Hamm, 2 Ss OWi 595/03).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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