Das Amtsgericht Bremen (9 C 0061/16) hat entschieden, dass alleine aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung noch keine Hemmung einer laufenden Verjährungsfrist erfolgt. Damit eine solche Hemmung eintreten würde, müsste man in der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis oder zumindest ein Verhandeln erkennen, beides lehnt das AG Bremen aber zu Recht ab – wobei dies natürlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Damit zeigt sich auch, wie das aussergerichtliche Vorgehen an dieser scheinbar unbedeutenden Stelle Auswirkungen auf den späteren Verlauf hat.
Hinsichtlich eines potentiellen Anerkenntnis ist kurz festzuhalten, dass eine Unterlassungserklärung mit dem BGH schon grundsätzlich kein solches Anerkenntnis beinhalten wird. Wenn man dann noch den Zusatz aufnimmt dass ausdrücklich kein Anerkenntnis erfolgt wird man hier keine Hemmung erkennen.
Auch ein Verhandeln wird man in der einseitigen Abgabe einer Unterlassungserklärung kaum sehen können, zumal sich eine richtig formulierte Unterlassungserklärung alleine auf den Unterlassungsanspruch beziehen sollte und hinsichtlich eventueller Zahlungen damit ohnehin keine Erklärung vorliegt. Wer aber zugleich Korrespondenz über Schadensersatzansprüche führt oder diese in der Unterlassungserklärung (unnötig) erwähnt, der begibt sich natürlich in den Bereich des Verhandelns und kann somit die Verjährung hemmen.
Aus der Entscheidung des AG Bremen:
Durch die abgegebene Unterlassungserklärung wurde die Verjährung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht unterbrochen. Denn aus der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgt nicht zwangsläufig ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB (…) Vorliegend scheidet ein Neubeginn der Verjährung (…) bereits deshalb aus, weil die Klägerseite die „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erteilte Unterlassungserklärung für nicht ausreichend erachtete (…) also ein hinreichendes Anerkenntnis aus der Perspektive des Klägers gerade nicht vorlag (…)
Die Abgabe der Unterlassungserklärung stellte nach Ansicht des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall (noch) kein Verhandeln dar, sondern eine – ggf. unzureichende – Erfüllungshandlung (…) Schließlich erfolgte zwischen den Parteien – soweit ersichtlich – kein Meinungsaustausch. Außerdem bliebe der Gegenstand des Verhandelns unklar, weil sich die Erklärung der Beklagten auf „2-4 Bilder“ bezog. Die Anlage K1 beinhaltet jedoch deutlich mehr als 2-4 Bilder. Eine etwaige Unterlassungserklärung (…) wurde nicht zur Akte gereicht. Zudem erfolgte die Versendung der Unterlassungserklärung an die Nebenintervenientin und nicht an den Kläger (…) Auch die Reaktion auf das Schreiben (…) ist kein Verhandeln, weil die Beklagte in diesem Schreiben einen weitergehenden Anspruch zurückwies (…) Außerdem waren etwaige Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand der strafbewehrten Unterlassungserklärung.
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