In Haftsachen ist grundsätzlich eine Verhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als einem Tag pro Woche erforderlich. Urlaubs- und Krankheitszeiten sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht streng schematisch an der Verhandlungsdichte festzumachen; entscheidend sind auch die konkreten Verfahrensabläufe in der Hauptverhandlung (dazu EGMR, 49746/99 und zusammenfassend BGH, StB 2/24).
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