Filesharing-Klage: Spezialisierung des AG München dank Textbausteine?

Die Massenhafte Bearbeitung von Rechtstreitigkeiten führt mehr oder minder unweigerlich zur Verwendung von Textbausteinen. Was gerne negativ ausgelegt wird, ist tatsächlich eher zu begrüßen: Die Verwendung vorgefertigter Textbausteine in gleich gelagerten Fällen beschleunigt das Vorgehen (also den Prozess), kann Kosten senken und schont Ressourcen. Aber: Es verbleibt dennoch immer wieder ein fader Beigeschmack. Etwa wenn ich in einer Entscheidung des AG München (161 C 16632/10) das hier lese:

Der Beklagte schuldet 400€ Schadensersatz. Durch das Angebot zum Herunterladen der 2 streitgegenständlichen Musikalben […] Der angesetzte Betrag von 400€ für das streitgegenständliche Filmwerk […]

In der Tat ging es um ein Filmwerk, im vorherigen Absatz schreibt das Amtsgericht aber überraschend etwas von 2 Musikalben, wobei der Schadensersatz von 400 Euro für 2 vollständige Alben zu überraschen vermag. Letztlich hat man aber wohl beim Anpassen der üblichen Textbausteine schlicht vergessen, das im Streit stehende „Objekt“ überall richtig auszutauschen? Dass ausgerechnet zwischen der Benennung von Musikalben und später Filmwerk das Amtsgericht auch noch auf seine Spezialisierung hinweisen muss, lässt diesen Fehler ein wenig grotesk erscheinen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.