Die Massenhafte Bearbeitung von Rechtstreitigkeiten führt mehr oder minder unweigerlich zur Verwendung von Textbausteinen. Was gerne negativ ausgelegt wird, ist tatsächlich eher zu begrüßen: Die Verwendung vorgefertigter Textbausteine in gleich gelagerten Fällen beschleunigt das Vorgehen (also den Prozess), kann Kosten senken und schont Ressourcen. Aber: Es verbleibt dennoch immer wieder ein fader Beigeschmack. Etwa wenn ich in einer Entscheidung des AG München (161 C 16632/10) das hier lese:
Der Beklagte schuldet 400€ Schadensersatz. Durch das Angebot zum Herunterladen der 2 streitgegenständlichen Musikalben […] Der angesetzte Betrag von 400€ für das streitgegenständliche Filmwerk […]
In der Tat ging es um ein Filmwerk, im vorherigen Absatz schreibt das Amtsgericht aber überraschend etwas von 2 Musikalben, wobei der Schadensersatz von 400 Euro für 2 vollständige Alben zu überraschen vermag. Letztlich hat man aber wohl beim Anpassen der üblichen Textbausteine schlicht vergessen, das im Streit stehende „Objekt“ überall richtig auszutauschen? Dass ausgerechnet zwischen der Benennung von Musikalben und später Filmwerk das Amtsgericht auch noch auf seine Spezialisierung hinweisen muss, lässt diesen Fehler ein wenig grotesk erscheinen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).