Unterschriftsmangel führt nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses

Das Landgericht Aachen, 60 Qs 52/20, hat hervorgehoben, dass ein Unterschriftsmangel nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses führt: Denn die Bestimmung des § 275 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Urteile. Auf Beschlüsse ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar. Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften.

So führt das Gericht aus:

Der Beschluss ist allerdings nicht wirksam unterzeichnet worden. Zu einer wirksamen Unterzeichnung ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (s. hierzu BGH, Urt. v. 07.01.1959 – 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317 = NJW 1959, 734, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 25.01.2017 – XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386, juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 3 StR 452/18, juris Rn. 2; BeckOK-StPO/Peglau, Stand: 01.07.2020, § 275 Rn. 25 m.w.Nachw.; MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl. 2016, § 275 Rn. 25). Diesen Anforderungen genügt die Unterschrift unter dem angegriffenen Beschluss nicht. Diese besteht augenscheinlich lediglich aus einem Buchstaben, der starke Ähnlichkeit mit dem Buchstaben „S“ hat. Charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen weist sie nicht auf. Das Erscheinungsbild macht nicht deutlich, dass eine volle Unterschriftsleistung und nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) gewollt war, insbesondere weil es an einem hierfür typischen „auslaufenden“ Schriftzug fehlt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.07.1997 – IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 08.10.1991 – XI ZB 6/91, NJW 1992, 243, juris Rn. 12; BayObLG, Beschl. v. 28.05.2003 – 1 ObOWi 177/03, NStZ-RR 2003, 305, juris Rn. 10 f.).

Der dargelegte Unterschriftsmangel führt indes nicht dazu, dass der Beschluss nicht wirksam erlassen worden ist. Die Bestimmung des § 275 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Urteile. Auf Beschlüsse ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar. Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften (vgl. RG, Urt. v. 03.02.1910 – III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; BGH, Urt. v. 14.02.1985 – 4 StR 731/84, StV 1985, 355, juris Rn. 11; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 – RReg. 4 St 34/89, NStZ 1989, 489 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.1983 – 1 Ws 668/83, MDR 1984, 164; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 275 Rn. 43; MüKo-StPO/Valerius, 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 21; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33 Rn. 13; BeckOK-StPO/Larcher, Stand: 01.07.2020, § 33 Rn. 4; KK-StPO/Maul, 8. Aul. 2019, § 33 Rn. 4). Dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um einen bloßen Entwurf handelt und dieser von dem zur Entscheidung berufenen Richter stammt, also eine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 29.09.2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225; BayObLG, Beschl. v. 27.06.1989 – RReg. 4 St 34/89, NStZ 1989, 489, 490), unterliegt nach Aktenlage keinem Zweifel.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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