Unterlassungserklärung: Bei Abgabe durch Rechtsanwalt nur mit Vollmacht

Das Landgericht Hamburg (310 O 133/13) hat zu Recht entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die von dem Rechtsanwalt namens seines Mandanten abgegeben wird, ohne Vorlage einer Vollmacht von der Gegenseite zurückgewiesen werden kann. Anders als die Abmahnung, die jedenfalls in Kombination mit einem Vergleichsangebot und/oder Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung keiner Vollmacht bedarf (so der BGH, siehe hier bei uns).

Die Zurückweisung einer solchen Unterlassungserklärung ist auch jedenfalls dann nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, wenn die Gegenseite zumindest einmal aufgefordert wurde, die Vollmacht nachzureichen.

Es bietet sich damit ein gewisses – und eigentlich auch bekanntes – Risiko, wenn man als Rechtsanwalt für seine Mandanten Unterlassungserklärungen ohne Vorlage einer Vollmacht abgibt. Ebenso muss natürlich daran gedacht werden, dass sich aus der Vorlage die Ermächtigung zur Abgabe einseitiger Willenserklärungen ergibt (was regelmäßig bei Standard-Vollmachten der Fall ist). Mit entsprechender Vorsicht sollte also gehandelt werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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