Das Landgericht Hamburg (310 O 133/13) hat zu Recht entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die von dem Rechtsanwalt namens seines Mandanten abgegeben wird, ohne Vorlage einer Vollmacht von der Gegenseite zurückgewiesen werden kann. Anders als die Abmahnung, die jedenfalls in Kombination mit einem Vergleichsangebot und/oder Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung keiner Vollmacht bedarf (so der BGH, siehe hier bei uns).
Die Zurückweisung einer solchen Unterlassungserklärung ist auch jedenfalls dann nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, wenn die Gegenseite zumindest einmal aufgefordert wurde, die Vollmacht nachzureichen.
Es bietet sich damit ein gewisses – und eigentlich auch bekanntes – Risiko, wenn man als Rechtsanwalt für seine Mandanten Unterlassungserklärungen ohne Vorlage einer Vollmacht abgibt. Ebenso muss natürlich daran gedacht werden, dass sich aus der Vorlage die Ermächtigung zur Abgabe einseitiger Willenserklärungen ergibt (was regelmäßig bei Standard-Vollmachten der Fall ist). Mit entsprechender Vorsicht sollte also gehandelt werden.
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