Unterlassungserklärung: Bei Abgabe durch Rechtsanwalt nur mit Vollmacht

Das Landgericht Hamburg (310 O 133/13) hat zu Recht entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die von dem Rechtsanwalt namens seines Mandanten abgegeben wird, ohne Vorlage einer Vollmacht von der Gegenseite zurückgewiesen werden kann. Anders als die Abmahnung, die jedenfalls in Kombination mit einem Vergleichsangebot und/oder Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung keiner Vollmacht bedarf (so der BGH, siehe hier bei uns).

Die Zurückweisung einer solchen Unterlassungserklärung ist auch jedenfalls dann nicht treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich, wenn die Gegenseite zumindest einmal aufgefordert wurde, die Vollmacht nachzureichen.

Es bietet sich damit ein gewisses – und eigentlich auch bekanntes – Risiko, wenn man als Rechtsanwalt für seine Mandanten Unterlassungserklärungen ohne Vorlage einer Vollmacht abgibt. Ebenso muss natürlich daran gedacht werden, dass sich aus der Vorlage die Ermächtigung zur Abgabe einseitiger Willenserklärungen ergibt (was regelmäßig bei Standard-Vollmachten der Fall ist). Mit entsprechender Vorsicht sollte also gehandelt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.