In zwei seiner wenigen Entscheidungungen zur Strafbarkeit wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§106 UrhG) konnte sich der Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit des Verkaufs von Product-Keys äussern, die zuvor illegal erworben wurden – und gerade nicht erschöpft waren. Hinsichtlich des Verkaufs von Product-Keys aus illegalen Quellen kann der BGH es kurz machen, hier gibt es keine weltbewegenden Feststellungen:
(…) haben die Angeklagten durch Übersendung der Produktschlüssel und Links zum Herunterladen der Software Computerprogramme im Sinne von § 69c Nr. 3 UrhG verbreitet (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Juni 2017 – 29 U 2554/16 Rn. 178 ff. mwN) und sich damit mangels Einwilligung des Rechteinhabers und sonstiger Berechtigung nach § 106 Abs. 1 UrhG strafbar gemacht.
BGH, 5 StR 479/18
Das ist insoweit also nichts neues, die Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Seite der Product-Keys habe ich auf meiner Kanzlei-Seite umfassend dargestellt. Dort findet sich auch die zitierte Entscheidung des OLG München.
Viel spannender ist die Frage, on bereits der Verkauf des Keys ausreichend ist – oder erst eine Aktivierung vorgenommen werden muss. Jedenfalls in der Entscheidung 5 StR 479/18 konnte der BGH diese Frage offen lassen. Allerdings hatte er früher dazu Stellung bezogen (mit dem Kunststück es offen zu lassen und zugleich Stellung zu beziehen) als er entschied:
Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift der Kunde bei einer derartigen Fallgestaltung regelmäßig erst durch den Download in das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers ein (…). Ob schon die – hier festgestellte – bloße Gestattung der Vervielfältigung durch Überlassen des Produktschlüssels für sich genommen die Tatbestandsvoraus- setzungen des § 106 Abs. 1 UrhG erfüllt, ist danach zweifelhaft.
BGH, 4 StR 88/17
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