OLG Celle (Az: 32 Ss 113/09): Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs an eine Privatperson zum Zweck des Ausschlachtens erfüllt den objektiven Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB.WeiterlesenVorsicht beim Verschenken von Altfahrzeugen: Die Strafbarkeit winkt
Schlagwort: Unerlaubter Umgang mit Abfällen
Unerlaubter Umgang mit Abfällen: Der Vorwurf „Unerlaubter Umgang mit Abfällen“ nach §326 StGB ist eine Straftat, wonach derjenige, der unbefugt Abfälle, die
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.