Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Softwarerecht

Fachanwalt für Softwarerecht – kompetente Beratung rund um Entwicklung, Lizenzierung und Nutzung von Software.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vom Mietvertrag zur Wegwerfware: Wie KI das IT-Vertragsrecht neu ordnet

    Vom Mietvertrag zur Wegwerfware: Wie KI das IT-Vertragsrecht neu ordnet

    KI-generierte „Wegwerfsoftware“ verschiebt den Schwerpunkt des IT-Vertragsrechts weg von Dauerschuldverhältnissen wie Cloud-Abonnements hin zu Werkverträgen und Haftungsfragen, wobei Urheberrecht und Produkthaftung zu den zentralen Streitfeldern werden. Der folgende Beitrag ordnet diese Verschiebung ein und erweitert die bisherige Analyse um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Code und die konkreten Haftungsrisiken fehlerhafter KI-Ausgaben.

    (mehr …)
  • Veränderungssperren bei Software-Besichtigungen

    Veränderungssperren bei Software-Besichtigungen

    In Streitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte, insbesondere im Bereich der Softwareentwicklung, kommt es häufig vor, dass Gerichte die Besichtigung von IT-Systemen anordnen, um mögliche Rechtsverletzungen zu klären. Doch was passiert, wenn der Antragsgegner während oder nach der Besichtigung Änderungen an der Software vornimmt?

    Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 233/25) hat nunmehr klargestellt, dass eine gerichtlich angeordnete Veränderungssperre nur so lange gilt, wie es für die Beweissicherung unbedingt notwendig ist. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte den Konflikt zwischen dem Interesse an einer lückenlosen Beweisführung und dem Schutz der Betriebsabläufe des Antragsgegners lösen.

    (mehr …)
  • Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

    Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

    Präzisierung der Aktivlegitimation nach § 97 Abs. 1 UrhG: Die dogmatischen Grundlagen der urheberrechtlichen Anspruchsberechtigung bei Softwareprojekten in arbeitsteilig strukturierten militärischen Beschaffungsvorhaben werfen nicht schnell schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Urheber, ausschließlichem Nutzungsrechtsinhaber und schlichter Nutzungsberechtigter auf, wie das OLG Hamburg zeigt.

    Mit Urteil vom 16. Januar 2025 (5 U 93/23) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dieses anspruchsvolle Thema anlässlich einer Auseinandersetzung um eine Kommunikations-Management-Software für F125-Fregatten ausführlich durchdrungen – und die Reichweite der Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG im Kontext einfacher Nutzungsrechte dezidiert herausgearbeitet. Die Entscheidung verdient über den Einzelfall hinaus Beachtung, da sie zentrale Grundsätze zur Zuweisung von Verwertungspositionen bei werkvertraglicher Softwareentwicklung bestätigt und zugleich Klarheit über die Reichweite des § 31 Abs. 5 UrhG („Übertragungszwecklehre“) schafft.

    (mehr …)
  • EuGH zur Zulässigkeit der Dekompilierung von Software

    EuGH zur Zulässigkeit der Dekompilierung von Software

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Top System SA gegen État belge (C-13/20) eine grundlegende Entscheidung über die Zulässigkeit der Dekompilierung von Software gefällt. Obwohl sich das Urteil auf die alte Computerprogramm-Richtlinie 91/250/EWG bezieht, entfaltet es auch unter der seit 2009 geltenden Richtlinie 2009/24/EG seine Strahlkraft und wirft neue Fragen auf – nicht nur für das Urheberrecht, sondern auch für das Vertrags- und IT-Recht insgesamt.

    (mehr …)
  • EuGH-Entscheidung zum Softwarerecht: Auswirkungen auf öffentliche IT-Beschaffungen und den Softwaremarkt

    EuGH-Entscheidung zum Softwarerecht: Auswirkungen auf öffentliche IT-Beschaffungen und den Softwaremarkt

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist von zentraler Bedeutung für die Regulierung des europäischen Binnenmarkts, insbesondere im Bereich des Vergaberechts und der Softwarelizenzen. In einem aktuellen Urteil befasste sich der EuGH mit der Frage, ob ein Vertrag zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern über die kostenfreie Überlassung einer Software als entgeltlicher öffentlicher Auftrag einzustufen ist. Die Entscheidung ist speziell mit Blick auf die IT-Beschaffungspraxis öffentlicher Stellen und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Softwaremarkt von Interesse.

    (mehr …)
  • EUGH zum Erfüllungsort im Softwarerecht: Zuständigkeitsfragen und europarechtliche Konsequenzen

    EUGH zum Erfüllungsort im Softwarerecht: Zuständigkeitsfragen und europarechtliche Konsequenzen

    Die Bestimmung des Erfüllungsorts spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, welches Gericht für einen grenzüberschreitenden Vertrag zuständig ist. Gerade im Bereich des Softwarerechts, wo digitale Dienstleistungen oftmals länderübergreifend erbracht werden, führt die gerichtliche Zuständigkeit regelmäßig zu Streitigkeiten.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 28. November 2024 in der Rechtssache C-526/23 (VariusSystems digital solutions GmbH gegen GR, Inhaberin des Unternehmens B & G) diese Problematik aufgegriffen und zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel-Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) Stellung genommen.

    (mehr …)
  • Blog-Beitrag: Open Source AI Definition 1.0 – Ein Standard gegen „Open-Washing“

    Blog-Beitrag: Open Source AI Definition 1.0 – Ein Standard gegen „Open-Washing“

    Die kürzlich von der Open Source Initiative (OSI) veröffentlichte „Open Source AI Definition 1.0“ (OSAID) sorgt für klare Regeln im Bereich der „Open Source AI“. Die Definition gibt erstmals eine klare Orientierung, welche Anforderungen ein KI-System erfüllen muss, um als wirklich „offen“ zu gelten – also insbesondere transparent, modifizierbar und zugänglich für die Öffentlichkeit. Ich habe in meinem Blog zum Softwarerecht dazu ein paar Zeilen geschrieben:

    https://www.rechtsanwalt-softwarerecht.de/open-source-ai-definition-1-0/

    Hintergrund: Die OSAID fordert in der nun vorgestellten Definition, dass eine Open Source KI sowohl in ihrer Nutzung, ihrer Funktionsweise und Modifizierbarkeit als auch in der Weitergabe offengelegt wird. Diese Offenheit setzt eine detaillierte Bereitstellung von Dateninformationen, Quellcode und Parametern voraus, sodass Fachleute die Modelle nachvollziehen und verändern können. Diese Definition ist ein wichtiger Schritt, doch bereits jetzt mehren sich auch kritische Stimmen.

    Der Grund? Viele große KI-Anbieter, darunter Meta oder Elon Musks Grok, vermarkten ihre Systeme zwar als „open“, ohne jedoch allen Anforderungen an Transparenz und Zugang zu genügen. Hier spricht man von „Open-Washing“ – dem Marketing mit vermeintlicher Offenheit, während hinter den Kulissen Zugänge beschränkt bleiben. Dies erinnert an bekannte Formen des „KI-Washing“ und könnte langfristig den Wettbewerb verzerren. Ein spannender Aspekt dabei ist, wie die Definition auf urheberrechtliche Fragen wirkt: Urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten und fehlende Klarheit über deren Nutzung sorgen schon jetzt für Konflikte, die durch die OSAID nur noch präsenter werden dürften.

    Mein kurzer Beitrag zur „Open Source AI Definition 1.0“ wendet sich an alle, die sich im Bereich KI und Open Source engagieren oder sich über die neue Definition und ihre kritische Bewertung informieren wollen. Das Ganze ist am Ende von juristischer Bedeutung, denn im Kern können Verstöße im KI-Washing letztlich im Grunde auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

  • Batteriesperre per Fernzugriff

    Batteriesperre per Fernzugriff

    Der digitale Alltag wird komplexer – nicht nur in der Nutzung: es ergeben sich immer häufiger neue rechtliche Herausforderungen, die das Zusammenspiel von Besitzschutz, Vertragsrecht und digitalen Steuerungsmöglichkeiten beleuchten. Eine prominente Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Oktober 2022 (Az. XII ZR 89/21) zur Fernsperrung von Autobatterien wirft Fragen auf, die weit über den spezifischen Fall hinausgehen und das Potenzial haben, sowohl das Miet- als auch das Softwarerecht nachhaltig zu beeinflussen.

    (mehr …)
  • Mangelhafte Software bei falschem Betriebssystem

    Um einen echten Klassiker im Softwarerecht ging es beim OLG München (7 U 5822/20): Ein Immobilienverwaltungs-Unternehmen hatte eine wohnungswirtschaftlichen Software sowie hierzu vereinbarte Schulungs- und Supportleistungen eingekauft.

    Dann gab es Streit um die Frage, ob die Software mangelhaft war, weil sie auf den MacOS-Systemen des Erwerbers nicht laufen konnte; Hintergrund war, dass für die Nutzung der Software ein Microsoft SQL-Datenbankserver erforderlich war, der schwerlich unter MacOS (nativ) ans Laufen zu bekommen sein wird. Dass die Erwerber, die ausschließlich Apple-Geräte, einsetzten, damit unglücklich waren, war mehr als nachvollziehbar.

    (mehr …)
  • Aktualisierungspflicht für Software

    Aktualisierungspflicht für Software

    Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen („Updatepflicht“) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

    (mehr …)
  • Neues Kaufrecht: Sicherheit als Mangel

    Neues Kaufrecht: Sicherheit als Mangel

    Es tut sich etwas im Vertragsrecht in Sachen Sicherheit – zukünftig wird die Sicherheit ein zentrales Element sein bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, gleich ob Software (jedenfalls gegenüber Verbrauchern) oder Kaufgegenstand.

    Denn: Mit dem neuen Kaufrecht zum 1.1.2022 ändert sich auch die Frage, wann ein Sachmangel vorliegt. Zum einen versucht der Gesetzgeber zwar am einheitlichen Sachmangel-Begriff festzuhalten – zum anderen aber gibt es ab dem 1.1.22 dann an drei verschiedenen Stellen einen unterschiedlichen Begriff des Sachmangels. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

    (mehr …)
  • Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

    Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

    Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

    (mehr …)
  • EU-Digitalstrategie

    EU-Digitalstrategie

    Die EU-Digitalstrategie ist eine Idee der EU-Kommission, mit dem Ziel, „das kommende Jahrzehnt zur digitalen Dekade Europas zu machen“. Ziel sind der Ausbau der digitalen Souveränität Europas sowie Aufbau eigener Standards. Der Schwerpunkt liegt in den groben Themenbereichen Daten, Technologie und Infrastruktur.

    (mehr …)
  • Aufdrängen von Upgrade wegen angeblicher Sicherheitsprobleme wettbewerbswidrig

    Einen ganz besonderen Fall hatte das OLG München (6 U 3509/19) zu entscheiden: Es ging um die Frage, wie man mit einem aufgedrängten Upgrade umgeht. Üblicherweise streitet man im Softwarerecht ja eher um das Gegenteil, nämlich um die Frage der Updatepflicht.

    Dabei ging es um ein Softwareunternehmen, das wohl einen orthopädischen Chirurgen angeschrieben und darauf hingewiesen hatte, dass die von ihm verwendete Software ohne ein angebotenes Upgrade nicht mehr benutzt werden dürfe und anderenfalls „schon wegen Fehlens eines Upgrades die Sicherheit der Patienten über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinaus gefährdet sei“. Das verwunderte den Empfänger des Schreibens, insbesondere zumal nach ihm die streitgegenständliche Software bislang fehlerfrei gearbeitet haben soll.

    (mehr …)
  • Kündigungsschaden des Mietverkäufers oder Leasingegebers

    Von beachtlicher praktischer Relevanz ist die Frage, wie sich ein Kündigungsschaden bei Mietkauf oder Leasing berechnet, insbesondere auch im Bereich des Softwarerechts. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Kündigungsschaden des Mietverkäufers – ebenso wie der des Leasinggebers – konkret zu berechnen ist, falls sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- beziehungsweise Mietkaufraten als unwirksam erweist

    (mehr …)