Das Oberlandesgericht Köln (6 U 205/13, mit zustimmender Bezugnahme auf LG Hamburg, 327 O 104/13) hat nunmehr bestätigt, dass für eine App ein Werktitelschutz in Betracht kommt. Das bedeutet, die Bezeichnung einer App kann markenrechtlichen Schutz genießen – allerdings ist dies keineswegs einfach möglich. Festzuhalten ist, dass das OLG zu Recht darauf abstellt, dass die entwickelten Grundsätze zum Werktitelschutz bei Software entsprechend bei Apps anzuwenden sind. Allerdings wird nicht gleich jeglicher beschreibender Titel geschützt, gerade bei Apps ist ja das Phänomen zu beobachten, dass man recht allgemeine Begrifflichkeiten als Titel wählt (u.a. um im Store besser gefunden zu werden). Hier benötigt man eine hinreichende Verkehrsdurchsetzung mit seinem Werktitel, was bedeutet, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu einem überwiegenden Teil bei diesem Titel an den konkreten Hersteller denken.
Hinweis:
Bewerbung der eigenen App mit fremder Marke zulässig?
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