Ein Verstoß gegen das Lieferverbot aus Art. 2 Abs. 1 lit. a Iran-Embargo-VO liegt vor, wenn Waren in die Islamische Republik Iran verbracht werden.
Das Tatbestandsmerkmal der Lieferung ist weit auszulegen und umfasst jede Form der Zurverfügungstellung, wobei es für die Tatbestandserfüllung darauf ankommt, dass die Ware entweder unmittelbar oder mittelbar an die vom Embargo betroffene Person oder zumindest an die Person oder Organisation gelangt, die die Ware im Iran zu verwenden beabsichtigt. Offen bleiben kann, ob es für die Tatbestandsverwirklichung bereits ausreichen kann, dass die Ware im Embargoland ankommt, wenn die iranischen Empfänger die Ware ohnehin erhalten haben.
Soweit in der Literatur vertreten wird, unter das Merkmal der Lieferung seien nur solche Transporttätigkeiten zu subsumieren, die sich nicht als Ausfuhr darstellten bzw. die Ausfuhr als Spezialfall der Lieferung angesehen wird, ist dem mit dem BGH (3 StR 62/14) nicht zu folgen. Denn: Ausfuhrverbot und Lieferverbot unterscheiden sich nicht nur durch die Lieferwege, auf denen der Täter die Ware transferiert. Sanktionsgrund des Ausfuhrverbots ist die rechtswidrige Umgehung der Ausfuhrkontrolle. Die Ausfuhr ist daher bereits vollendet, sobald die Ware die Wirtschaftsgrenze der EU überschritten hat, unabhängig vom weiteren Schicksal der Lieferung. Für das Unrecht des Verstoßes gegen das Lieferverbot kommt es hingegen auf den Erfolg der Lieferung an.
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