Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im Homeoffice

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 28. September 2023 (Aktenzeichen 5 Sa 15/23) wichtige Entscheidungen hinsichtlich der Gehaltsrückforderung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung im sowie der damit verbundenen Darlegungs- und getroffen.

Kernpunkte des Urteils:

  • Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers: Laut dem Gericht entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ganz oder teilweise, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Ausnahmen gelten, wenn die Vergütung aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen ist, wie beispielsweise bei im Krankheitsfall.
  • Darlegungs- und Beweislast: Im Normalfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang der seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Der Arbeitgeber muss also nachweisen, dass der Arbeitnehmer in den Homeoffice-Zeiten nicht oder nicht ausreichend gearbeitet hat. Nach entsprechendem Vortrag des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer substantiiert erwidern.
  • Spezifischer Fall: Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass die Arbeitnehmerin während ihrer Homeoffice-Zeiten keine oder unzureichende Arbeitsleistung erbracht hat. Aus dem E-Mail-Verkehr ging hervor, dass die Arbeitnehmerin bestimmte Tätigkeiten ausgeführt hatte.
  • Rückforderungsanspruch: Das Gericht entschied, dass dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Rückforderung des Gehalts zusteht, da dieser nicht nachweisen konnte, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung im Homeoffice nicht erbracht hat. Das Gericht betonte, dass ein Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht genügt, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet.
  • Schadensersatzanspruch: Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB war nicht gegeben, da keine Pflichtverletzung durch die Arbeitnehmerin nachgewiesen wurde und auch kein Schaden nachgewiesen werden konnte.

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In einer Gesamtbetrachtung ist zu sehen, dass dieses Urteil die Bedeutung einer präzisen Darlegung und Beweisführung durch den Arbeitgeber bei Gehaltsrückforderungen aufgrund angeblich nicht erbrachter Arbeitsleistung betont – insbesondere im Homeoffice. Der Arbeitnehmer hat daraufhin die Möglichkeit, substantiiert zu diesen Behauptungen Stellung zu nehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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