Entgeltfortzahlung: Besteht ein Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Elternzeit

haben während der keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Was aber gilt, wenn die Erkrankung über das Ende der Elternzeit hinaus dauert?

Diese Frage beschäftigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit schwer erkrankte. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Deshalb forderte sie vom Arbeitgeber im Krankheitsfall, beginnend ab Ende der Elternzeit für sechs Wochen. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab. Da die Erkrankung schon über sechs Wochen andauere, sei er nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab Ende der Elternzeit.

Es wies darauf hin, dass während der Elternzeit die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses ruhen würden. Die Ruhenszeit während der Elternzeit werde nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei während des Ruhens für das Arbeitsverhältnis unerheblich, da dann die beiderseitigen Hauptpflichten ohnehin nicht bestünden. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginne daher erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das sei der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.\r\n

Hinweis: Die Entscheidung ist auch auf andere ruhende Arbeitsverhältnisse anwendbar (z.B. Grundwehrdienst oder Wehrübungen, Zivildienst, Beschäftigungsverbote, Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik, Arbeitsausfall infolge von Aussperrung). Von einem Ruhen ist auszugehen, wenn auf Grund Gesetzes oder einer Vereinbarung die wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausgesetzt sind, das rechtliche Verhältnis aber nicht unterbrochen ist. Die Ruhezeit endet, wenn die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung wieder auflebt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer auch sofort wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BAG, 5 AZR 558/03).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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