Entgeltfortzahlung: Besteht ein Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Elternzeit

haben während der keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Was aber gilt, wenn die Erkrankung über das Ende der Elternzeit hinaus dauert?

Diese Frage beschäftigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit schwer erkrankte. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Deshalb forderte sie vom Arbeitgeber im Krankheitsfall, beginnend ab Ende der Elternzeit für sechs Wochen. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab. Da die Erkrankung schon über sechs Wochen andauere, sei er nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab Ende der Elternzeit.

Es wies darauf hin, dass während der Elternzeit die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses ruhen würden. Die Ruhenszeit während der Elternzeit werde nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei während des Ruhens für das Arbeitsverhältnis unerheblich, da dann die beiderseitigen Hauptpflichten ohnehin nicht bestünden. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginne daher erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das sei der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.\r\n

Hinweis: Die Entscheidung ist auch auf andere ruhende Arbeitsverhältnisse anwendbar (z.B. Grundwehrdienst oder Wehrübungen, Zivildienst, Beschäftigungsverbote, Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik, Arbeitsausfall infolge von Aussperrung). Von einem Ruhen ist auszugehen, wenn auf Grund Gesetzes oder einer Vereinbarung die wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausgesetzt sind, das rechtliche Verhältnis aber nicht unterbrochen ist. Die Ruhezeit endet, wenn die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung wieder auflebt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer auch sofort wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (BAG, 5 AZR 558/03).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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