Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot („Vereinsverbot“)

Der (3 StR 52/20) konnte klarstellen, dass sich der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot („Vereinsverbot“) erforderliche mindestens bedingte Vorsatz auf die Existenz des gegen den Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken muss. Dies setzt voraus, dass der Täter zumindest in laienhafter Parallelwertung eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat.

Wer gegen ein Vereinsverbot verstösst, indem er weiter für den Verein tätig ist, macht sich strafbar. Eine Zuwiderhandlung gegen ein solches vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG kann dabei auch in einer propagandistischen Betätigung eines Außenstehenden vorliegen (siehe BGH, 3 StR 133/19). Der Vorsatz des Handelnden muss sich dabei auf die Existenz des vollziehbaren vereinsrechtlichen Betätigungsverbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter – zumindest in laienhafter Paral- lelwertung – eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der über das Bestehen des Verbots ist mit dem BGH als Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) und nicht Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) einzustufen.

Vorsatz bei Verstoss gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Dass der Vorsatz derart thematisiert wird hat seinen Grund – denn bei dem Vereinsverbot handelt es sich um ein Blankettstrafgesetz und die Frage ist, wie man mit der Unkenntnis des behördlichen Verbots umgehen möchte, was bisher in diesem Bereich umstritten war.

Für den subjektiven Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG genügt wie eingangs erwähnt dolus eventualis. Dass sich der Vorsatz auf das vollziehbare vereinsrechtliche Betätigungsverbot erstrecken muss, bedeutet dabei mit dem BGH nun nicht, dass die positive Kenntnis des Täters von der behördlichen Verbotsverfügung notwendig wäre. Auf deren sachlichen Inhalt braucht sich der Vorsatz ja ohnehin nicht zu beziehen, denn ausreichend ist vielmehr, dass der Täter mindestens „in laienhafter Parallelwertung“ eine hinreichend deutliche Vorstellung von der Existenz des Betätigungsverbots hat. Das wiederum ist der Fall, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Verein, für den er sich betätigt, in Deutschland mit einem Verbot belegt ist, es sich folglich um eine hier „verbotene Vereinigung“ handelt (BGH, 3 StR 52/20).

Wenn also das Gericht dem Angeklagten darin folgt, dass er von einem Verbot nichts wusste, wird man auf dem Weg nicht mehr zu einer Verurteilung gelangen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.