Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot (“Vereinsverbot”)

Der Bundesgerichtshof (3 StR 52/20) konnte klarstellen, dass sich der für eine Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (“Vereinsverbot”) erforderliche mindestens bedingte Vorsatz auf die Existenz des gegen den Verein verfügten vollziehbaren Verbots erstrecken muss. Dies setzt voraus, dass der Täter zumindest in laienhafter Parallelwertung eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat.

Wer gegen ein Vereinsverbot verstösst, indem er weiter für den Verein tätig ist, macht sich strafbar. Eine Zuwiderhandlung gegen ein solches vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 VereinsG kann dabei auch in einer propagandistischen Betätigung eines Außenstehenden vorliegen (siehe BGH, 3 StR 133/19). Der Vorsatz des Handelnden muss sich dabei auf die Existenz des vollziehbaren vereinsrechtlichen Betätigungsverbots erstrecken. Dies setzt voraus, dass der Täter – zumindest in laienhafter Paral- lelwertung – eine hinreichend deutliche Vorstellung davon hat. Der Irrtum über das Bestehen des Verbots ist mit dem BGH als Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) und nicht Verbotsirrtum (§ 17 Satz 1 StGB) einzustufen.

Vorsatz bei Verstoss gegen vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Dass der Vorsatz derart thematisiert wird hat seinen Grund – denn bei dem Vereinsverbot handelt es sich um ein Blankettstrafgesetz und die Frage ist, wie man mit der Unkenntnis des behördlichen Verbots umgehen möchte, was bisher in diesem Bereich umstritten war.

Für den subjektiven Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG genügt wie eingangs erwähnt dolus eventualis. Dass sich der Vorsatz auf das vollziehbare vereinsrechtliche Betätigungsverbot erstrecken muss, bedeutet dabei mit dem BGH nun nicht, dass die positive Kenntnis des Täters von der behördlichen Verbotsverfügung notwendig wäre. Auf deren sachlichen Inhalt braucht sich der Vorsatz ja ohnehin nicht zu beziehen, denn ausreichend ist vielmehr, dass der Täter mindestens “in laienhafter Parallelwertung” eine hinreichend deutliche Vorstellung von der Existenz des Betätigungsverbots hat. Das wiederum ist der Fall, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Verein, für den er sich betätigt, in Deutschland mit einem Verbot belegt ist, es sich folglich um eine hier “verbotene Vereinigung” handelt (BGH, 3 StR 52/20).

Wenn also das Gericht dem Angeklagten darin folgt, dass er von einem Verbot nichts wusste, wird man auf dem Weg nicht mehr zu einer Verurteilung gelangen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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