Es gibt im Strafrecht auch so genannte Blankettstrafgesetze: Diese liegen vor, wenn sie das tatbestandliche Unrecht nicht vollständig selbst beschreiben, sondern erst noch ausgefüllt werden müssen, etwa durch weitere Gesetze oder auch behördliche Verfügungen. Bei einem Blankettstrafgesetz beschränkt sich der Vorsatz grundsätzlich auf die Kenntnis der Umstände, die zu dem aus Blankett und blankettausfüllender Norm „zusammengelesenen“ Gesamttatbestand gehören, und nur die Unkenntnis dieser Umstände begründet einen Tatbestandsirrtum – wohingegen ein Irrtum über Bestehen, Gültigkeit, Anwendbarkeit, Inhalt und Reichweite der blankettausfüllenden Norm als solcher allenfalls einen Verbotsirrtum darstellen kann (BGH, 1 StR 242/95, 3 StR 295/12). Bei Strafnormen, die den Verstoß gegen eine behördliche Einzelanordnung regeln, gilt, dass deren Existenz vom Vorsatz umfasst sein muss und somit ein Irrtum hierüber § 16 Abs. 1 StGB unterfällt (BGH, 3 StR 52/20).
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