Zur Strafbarkeit bei betrügerischer Erlangung der Geldkarte samt PIN, um sodann Geld abzuheben, konnte sich der Bundesgerichtshof (3 StR 63/21) nochmals umfassend äußern. Dabei muss ein solches Vorgehen abgegrenzt werden zum Diebstahl der Geldkarte, nach dem der Einsatz der Geldkarte dann bekanntlich in einem Computerbetrug mündet.
Betrug durch Erlangung der Karte
Alleine durch das täuschungsbedingte Erlangen der Karte ist bereits ein Betrug zum Nachteil des kontoführenden Kreditinstituts zu erkennen. Denn mit ständiger Rechtsprechung des BGH ermöglicht es der Besitz von Karte und zugehöriger Geheimzahl dem Täter, jederzeit Abhebungen vorzunehmen, so dass ein Gefährdungsschaden bereits mit der Erlangung von Karte und Geheimzahl eintritt.
Abhebungen von Bargeld
Davon zu differenzieren sind die Bargeld-Abhebungen: Diese sind rechtlich nicht als Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 StGB zu werten. Denn anders als etwa bei dem Einsatz einer durch Diebstahl erlangten Karte oder der Nutzung ohne Wissen des berechtigten Karteninhabers abgefangener Daten ist das Abheben von Bargeld an Geldautomaten nach täuschungsbedingter Erlangung von Karte und PIN keine unbefugte Verwendung von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB. Schließlich wird die Karte zwar täuschungsbedingt, aber immer noch freiwillig zur Verwendung überlassen, somit die Karte an Geldautomaten „lediglich“ abredewidrig, und gerade nicht unbefugt eingesetzt.
Es kommt aber eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung in Betracht:
Jedoch haben die Angeklagten durch ihre Bargeldabhebungen an
Geldautomaten den Straftatbestand der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB beziehungsweise in dem Fall, in dem die Geldabhebung scheiterte, der versuchten Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB erfüllt.Denn nicht nur, wenn die Kartenverwendung gänzlich ohne Befugnis des berechtigten Karteninhabers erfolgt, sondern auch dann, wenn die Karte im konkreten Fall „lediglich“ abredewidrig eingesetzt wird, stellt sich der
Abhebevorgang am Geldautomaten zwar als willentliche Übertragung des Gewahrsams an dem Bargeld durch den Geldautomatenbetreiber an denjenigen dar, der Karte und zugehörige Geheimzahl verwendet, nicht jedoch als Einverständnis mit einem Eigentumserwerb am Bargeld durch den zur Abhebung nicht berechtigten Kartennutzer (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726 Rn. 8 f., 16 f.; vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, NJW 2018, 245 Rn. 8 ff.; vom 16. Dezember 1987 – 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158 ff.).Anders als in den Fällen, in denen auch der Straftatbestand des Computerbetrugs erfüllt ist, tritt die Strafbarkeit wegen (versuchter) Unterschlagung hier nicht – wegen der formellen Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB – hinter eine solche nach § 263a Abs. 1 StGB zurück.
Bundesgerichtshof, 3 StR 63/21
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