Sicherungsverwahrung: Stellungnahme des Generalbundesanwalts

In der von unserer Kanzlei “bearbeiteten” Sicherungsverwahrung, die inzwischen dem Bundesgerichtshof vorliegt (hier wurde berichtet), ist nunmehr die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erfolgt. Im Ergebnis lehnt der Generalbundesanwalt – wenig überraschend – die rechtliche Einschätzung der OLG Hamm u.a. ab, die auf Grund des EGMR-Urteils eine sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung angeordnet hatten. (Link zum Überblick über die rechtliche Thematik am Ende des Beitrags).

Im Detail möchte man Art. 7 I EMRK nicht über den §2 VI StGB berücksichtigen, wohl aber Art. 5 I EMRK. Letztlich führt man aber eine teleologische Argumentation ein (die immerhin gute 5 Seiten umfasst), die mit einer kriminalpolitischen einher geht. Ohne jetzt im Detail darauf einzugehen, ob kriminalpolitische Erwägungen ein guter Ansatzpunkt in dieser Frage sind, stelle ich insgesamt lediglich die Untermauerung der bekannten Contra-Argumente der OLGe Nürnberg & Celle fest.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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