Sexting an sich ist nicht per se strafbar, aber inzwischen ein gefestiger Begriff, zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“. Es geht darum, dass man von sich selber erotische oder Nacktbilder versendet, damit aber eben die Kontrolle über diese Bilder aus der Hand gibt, die danach durch den Empfänger weiter verbreitet werden können. Bei einem Foto von einem unter 18jährigen steht hier automatisch bei einem älteren Empfänger eine Straftat im Raum, im Übrigen können betroffene sich heute zielgerichtet gegen ungenehmigte Verbreitung wehren.
Dazu auch:
- Zur Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels - 26. April 2024
- Berufungsschriftsatz: Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs - 26. April 2024
- Feststellungen zu Regelbeispiel in der Berufung - 26. April 2024