Sexting an sich ist nicht per se strafbar, aber inzwischen ein gefestiger Begriff, zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“. Es geht darum, dass man von sich selber erotische oder Nacktbilder versendet, damit aber eben die Kontrolle über diese Bilder aus der Hand gibt, die danach durch den Empfänger weiter verbreitet werden können. Bei einem Foto von einem unter 18jährigen steht hier automatisch bei einem älteren Empfänger eine Straftat im Raum, im Übrigen können betroffene sich heute zielgerichtet gegen ungenehmigte Verbreitung wehren.
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Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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