Schwarzarbeit: Verträge mit Schwarzgeldabrede sind nichtig

Der Bundesgerichtshof (VII ZR 6/13) hat nunmehr – in Abkehr von früherer Rechtsprechung – klargestellt, dass Verträge mit Schwarzgeldabrede („Schwarzarbeit“) umfassend nichtig sind. Der BGH führt insoweit aus

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werk- vertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Ver- tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag ge- schuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.


Die Rechtsprechungsänderung kommt nicht ohne Grund, der BGH nimmt ausdrücklich Bezug darauf, dass es eine Gesetzesänderung gab, die eine andere Bewertung nunmehr zulässt:

Dieses Gesetz dient ausweislich § 1 Abs. 1 SchwarzArbG der Intensivierung der Be- kämpfung der Schwarzarbeit. Schon daraus ergibt sich, dass die Novellierung des Vorgängergesetzes ausschließlich eine Verschärfung der gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bewirken sollte. (…) Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist Verbots- gesetz. Es will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindäm- men, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegen- den Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen (MünchKommBGB/ Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 77).

Deshalb ist es unschädlich, dass auch das Schwarzarbeitsbekämp- fungsgesetz keine ausdrücklichen Verbote enthält. Es definiert erstmals den Begriff der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) und übernimmt aus dem bisherigen Gesetz bestimmte Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 8 Schwarz- ArbG). Die klare Beschreibung des Schwarzarbeitsbegriffs sollte mit dazu bei- tragen, das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken und damit prä- ventiv der Schwarzarbeit entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/2573, S. 18).

Hilfe im Arbeitsstrafrecht

Kein Platz für drumherumgerede: Im Arbeitsstrafrecht finden Sie bei uns echte Profis, die sich von Abgaben über Schwarzarbeit bis zu Geheimnisverrat trittsicher bewegen!

Der BGH führt dies recht umfassend aus und kommt zu dem Ergebnis, dass sich jedenfalls bei vorsätzlichem Handeln aller Beteiligter am Ende die Nichtigkeit des Vertrages ergeben muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.