Der Bundesgerichtshof (VII ZR 6/13) hat nunmehr – in Abkehr von früherer Rechtsprechung – klargestellt, dass Verträge mit Schwarzgeldabrede („Schwarzarbeit„) umfassend nichtig sind. Der BGH führt insoweit aus
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werk- vertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Ver- tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag ge- schuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Die Rechtsprechungsänderung kommt nicht ohne Grund, der BGH nimmt ausdrücklich Bezug darauf, dass es eine Gesetzesänderung gab, die eine andere Bewertung nunmehr zulässt:
Dieses Gesetz dient ausweislich § 1 Abs. 1 SchwarzArbG der Intensivierung der Be- kämpfung der Schwarzarbeit. Schon daraus ergibt sich, dass die Novellierung des Vorgängergesetzes ausschließlich eine Verschärfung der gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bewirken sollte. (…) Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist Verbots- gesetz. Es will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindäm- men, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegen- den Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen (MünchKommBGB/ Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 77).
Deshalb ist es unschädlich, dass auch das Schwarzarbeitsbekämp- fungsgesetz keine ausdrücklichen Verbote enthält. Es definiert erstmals den Begriff der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) und übernimmt aus dem bisherigen Gesetz bestimmte Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 8 Schwarz- ArbG). Die klare Beschreibung des Schwarzarbeitsbegriffs sollte mit dazu bei- tragen, das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken und damit prä- ventiv der Schwarzarbeit entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/2573, S. 18).
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Der BGH führt dies recht umfassend aus und kommt zu dem Ergebnis, dass sich jedenfalls bei vorsätzlichem Handeln aller Beteiligter am Ende die Nichtigkeit des Vertrages ergeben muss.
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