Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter einem anderen aus gefühlloser Gesinnung eine Körperverletzung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendigerweise als Hemmung wirkende – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und vernünftig Denkenden eingestellt hätte (dazu BGH, 2 StR 421/22 und 3 StR 633/14). Das Tatbestandsmerkmal erfordert eine sorgfältige Darstellung nicht nur der objektiven Tatseite, sondern auch der Gesinnung des Täters (BGH, 3 StR 47/09 und 6 StR 462/21).
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