Die finale Verknüpfung gehört zu den Basics beim Raub: Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen also das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein.
Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Androhung oder Anwendung von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; die Gewalt oder Drohung muss das Mittel sein, um die Wegnahme zu ermöglichen. An einem solchen Zusammenhang fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst.
Ein vollendeter Diebstahl liegt daher nicht vor, wenn der Täter eine bestimmte Sache wegnehmen will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme einer ganz anderen Sache kommt. Ob der Wegnahmevorsatz gleich bleibt, wenn er im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatobjekts verengt, erweitert oder sonst verändert wird, ist danach zu beurteilen, ob es sich um eine unwesentliche Abweichung vom Tatplan handelt, die sich im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus der Sicht des Täters Vorhersehbaren hält.
Beispielhaft hatte der BGH (1 StR 398/15) nochmals Gelegenheit, hervorzuheben, dass die Instanzgerichte hier schlicht sauberer arbeiten müssen:
Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist. (…) An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (…)
Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Weg- nahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (…) Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht – ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung – nicht aus (…) Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder aufgrund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen.
Gerade in der Tatsacheninstanz macht man es sich hier am Ende doch gerne einmal zu leicht und lässt eine „irgendwo irgendwann“ vorkommende Gewalthandlung genügen, um den Aufhänger zum Raub zu suchen. So leicht will der BGH es am Ende aber nicht machen, denn mit dem BGH fehlt es an der oben thematisierten Verknüpfung, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (BGH, 4 StR 27/95, 5 StR 41/14).
Der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (BGH, 2 StR 340/12 und 6 StR 298/21). Das bedeutet: das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht mangels einer aktualisierten Drohung erneuter Gewaltanwendung für den Finalzusammenhang nicht aus (BGH, 2 StR 558/12 und 4 StR 544/13).
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