Einige wenige Zeilen beim BGH machen deutlich, dass auch bei reinen Vermögensdelikten die psychischen Folgen der Tat die Strafzumessung nachteilig beeinflussen können. Es ging hier um jemanden, der bei Straftaten zu Lasten von Senioren mitgewirkt hat in Form des Polizistentricks, hierzu führt der BGH aus:
Die Angeklagte hat nach den Feststellungen zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass sie zu Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen mit erheblichen Schäden Unterstützung leistete. Psychische Beeinträchtigungen bei den Opfern liegen dann im Bereich der Vorhersehbarkeit und sind „verschuldete Auswirkungen der Tat“ (§ 46 Abs. 2 StGB).
6 StR 10/20
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