Psychische Folgen von Tatopfern sind Teil der Strafzumessung

Einige wenige Zeilen beim BGH machen deutlich, dass auch bei reinen Vermögensdelikten die psychischen Folgen der Tat die Strafzumessung nachteilig beeinflussen können. Es ging hier um jemanden, der bei Straftaten zu Lasten von Senioren mitgewirkt hat in Form des Polizistentricks, hierzu führt der BGH aus:

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass sie zu Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen mit erheblichen Schäden Unterstützung leistete. Psychische Beeinträchtigungen bei den Opfern liegen dann im Bereich der Vorhersehbarkeit und sind „verschuldete Auswirkungen der Tat“ (§ 46 Abs. 2 StGB).

6 StR 10/20
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.