Psychische Folgen von Tatopfern sind Teil der Strafzumessung

Einige wenige Zeilen beim BGH machen deutlich, dass auch bei reinen Vermögensdelikten die psychischen Folgen der Tat die nachteilig beeinflussen können. Es ging hier um jemanden, der bei Straftaten zu Lasten von Senioren mitgewirkt hat in Form des Polizistentricks, hierzu führt der BGH aus:

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass sie zu Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen mit erheblichen Schäden Unterstützung leistete. Psychische Beeinträchtigungen bei den Opfern liegen dann im Bereich der Vorhersehbarkeit und sind „verschuldete Auswirkungen der Tat“ (§ 46 Abs. 2 StGB).

6 StR 10/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.