Pflichten eines sozialen Netzwerkbetreibers bei Kontosperrung

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.02.2023 (10 W 85/22) behandelt Ansprüche eines Nutzers gegen ein soziales Netzwerk hinsichtlich der Aufhebung einer Kontosperrung, der Freischaltung eines gelöschten Beitrags sowie Unterlassungsansprüche bezüglich erneuter Sperren oder Löschungen.

Sachverhalt

Ein Nutzer des sozialen Netzwerks hatte gegen die Sperrung seines Kontos und die Löschung eines Beitrags geklagt. Er forderte zudem, dass das Netzwerk zukünftige Sperrungen seines Kontos ohne vorherige Information und ohne ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, unterlassen solle.

Rechtliche Analyse

  1. Verpflichtungen des Netzwerkbetreibers: Das Gericht stellte fest, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks verpflichtet ist, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren. Dies schließt die Mitteilung des Grundes und die Möglichkeit zur Gegendarstellung ein. Unterlässt das Netzwerk diese Verfahrensweise in seinen AGBs, sind diese gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.
  2. Freie Meinungsäußerung und Nutzungsvertrag: Die Entscheidung berücksichtigt auch das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 GG. Die Gewährleistung einer fortlaufend beständigen Nutzungsmöglichkeit des Netzwerks ist für die Verwirklichung dieses Grundrechts entscheidend.
  3. Kein Anspruch auf Verfahren bei zukünftigen Sperren: Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dem Netzwerkbetreiber zu untersagen, sein Konto in Zukunft erneut zu sperren, ohne ihn vorab zu informieren oder ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Das Gericht betont, dass die Möglichkeit der vorherigen Anhörung nur in engen Grenzen entfallen kann.

Schlussfolgerungen für Betroffene

Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Nutzer sozialer Netzwerke und hebt die Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts auf freie Meinungsäußerung hervor. Nutzer haben Anspruch auf angemessene Kommunikation und Verfahrensweisen bei der Sperrung ihres Kontos oder der Löschung ihrer Beiträge.

Empfehlungen für den Alltag

  1. Nutzer sollten sich ihrer Rechte in sozialen Netzwerken bewusst sein, besonders in Bezug auf die Kommunikation von Sperren und Löschungen.
  2. Soziale Netzwerke müssen transparente Verfahren einführen, um die Rechte ihrer Nutzer zu wahren.
  3. Nutzer sollten im Falle einer Kontosperrung oder Beitraglöschung prüfen, ob sie über die Maßnahme informiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, dass soziale Netzwerke faire und transparente Verfahren implementieren, um die Rechte ihrer Nutzer zu schützen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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