Das Oberlandesgericht Hamm (22 W 60/13) durfte sich zur Beweislage im Fall einer Klage nach Filesharing-Abmahnung bei einem Familienanschluss äussern und stellte insoweit fest:
Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ 185, 330). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. […] Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327).
Im hier entschiedenen Fall reichte dem Gericht sodann der Hinweis darauf, dass minderjährige Kinder im Haushalt vorhanden sind und unkontrolliert Zugriff auf das Internet nehmen.
Die Entscheidung fügt sich in das zunehmende Bild der „neuen“ Rechtsprechung des Jahres 2013 und es ist zu hoffen, dass sie konsequent von weiteren OLG fortgeführt wird. Jedenfalls ist auch hier wiedermals zu sehen, dass entgegen der früheren Rechtsprechung die Situation bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen heute nicht mehr so „rosig“ für die klagenden Rechteinhaber ist wie sie früher (vielleicht) einmal an bestimmten Gerichtsständen war.
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