Notwendige Feststellungen bei Einbeziehung eines Sachverständigen

Der Bundesgerichtshof (BGH, 5 StR 372/23) befasste sich in einem aktuellen Beschluss mit der Frage der notwendigen Feststellungen des Gerichts, wenn ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung hinzugezogen wurde.

Sachverhalt

Es ging um einen Angeklagten, der wegen schwerer Brandstiftung verurteilt wurde. Bei ihm wurde eine leichte Intelligenzminderung und eine Alkoholkonsumstörung festgestellt.

Rechtliche Analyse

  1. Feststellungen zur Schuldfähigkeit: Der BGH kritisierte, dass das Landgericht die Auswirkungen der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit auf seine Schuldfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
  2. Überprüfung des Sachverständigen: Das Urteil ließ eine notwendige eigene Überprüfung der Feststellungen und Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen durch das Landgericht vermissen. Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Annahme, dass die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben war, war dadurch nicht möglich.
  3. Gesamtwürdigende Erörterung: Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Faktoren, die die Schuldfähigkeit beeinflussen könnten, bedarf es einer umfassenden gesamtwürdigenden Erörterung. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Betrachtung der Auswirkungen des Zusammenwirkens der hohen Alkoholisierung und der leichten Intelligenzminderung.

Fazit

Der BGH hebt hervor, dass Gerichte bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eigene Feststellungen treffen und die Aussagen eines Sachverständigen sorgfältig prüfen müssen. Besonders bei komplexen Fällen, in denen mehrere Faktoren die Schuldfähigkeit beeinflussen, ist eine umfassende Bewertung erforderlich.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Gerichte, die Ergebnisse und Aussagen von Sachverständigen nicht ungeprüft zu übernehmen. Vielmehr ist eine eigene gründliche Prüfung und Bewertung aller relevanten Umstände unabdingbar, um eine fundierte Entscheidung über die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu treffen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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