Notwendige Feststellungen bei Einbeziehung eines Sachverständigen

Der (BGH, 5 StR 372/23) befasste sich in einem aktuellen Beschluss mit der Frage der notwendigen Feststellungen des Gerichts, wenn ein in der hinzugezogen wurde.

Sachverhalt

Es ging um einen Angeklagten, der wegen schwerer verurteilt wurde. Bei ihm wurde eine leichte Intelligenzminderung und eine Alkoholkonsumstörung festgestellt.

Rechtliche Analyse

  1. Feststellungen zur Schuldfähigkeit: Der BGH kritisierte, dass das Landgericht die Auswirkungen der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit auf seine Schuldfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt hatte.
  2. Überprüfung des Sachverständigen: Das Urteil ließ eine notwendige eigene Überprüfung der Feststellungen und Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen durch das Landgericht vermissen. Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Annahme, dass die Steuerungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben war, war dadurch nicht möglich.
  3. Gesamtwürdigende Erörterung: Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Faktoren, die die Schuldfähigkeit beeinflussen könnten, bedarf es einer umfassenden gesamtwürdigenden Erörterung. Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Betrachtung der Auswirkungen des Zusammenwirkens der hohen Alkoholisierung und der leichten Intelligenzminderung.

Fazit

Der BGH hebt hervor, dass Gerichte bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit eigene Feststellungen treffen und die Aussagen eines Sachverständigen sorgfältig prüfen müssen. Besonders bei komplexen Fällen, in denen mehrere Faktoren die Schuldfähigkeit beeinflussen, ist eine umfassende Bewertung erforderlich.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Gerichte, die Ergebnisse und Aussagen von Sachverständigen nicht ungeprüft zu übernehmen. Vielmehr ist eine eigene gründliche Prüfung und Bewertung aller relevanten Umstände unabdingbar, um eine fundierte Entscheidung über die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu treffen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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