Mobbing: Strafbarkeit des Vorgesetzten bei Nicht-Verhinderung?

Der Bundesgerichtshof (4 StR 71/11) hat sich zu der Frage geäußert, ob ein Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter strafrechtlich (als “Garant”) dafür einzustehen hat, wenn ein “Untergebener” in seinem Betrieb Mobbing begeht und er das nicht verhindert. Mit dem Bundesgerichtshof kommt dies jedoch nur in Frage, wenn es sich um betriebsbezogene Taten handelt, das sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Täters oder der Art des Betriebes stehen.

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Auf keinen Fall reicht es aber aus, dass allein “gelegentlich” der Tätigkeit gehandelt wird. Verständlich: Mit dem BGH ist abzugrenzen, ob eine Tat alleine im Betrieb auftreten kann, oder auch außerhalb des Betriebes geschehen kann. Eine grundsätzliche Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers/Vorgesetzten wegen der Nicht-Verhinderung von Mobbing durch Angestellte ist damit nicht denkbar.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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