Der Bundesgerichtshof (4 StR 71/11) hat sich zu der Frage geäußert, ob ein Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter strafrechtlich (als „Garant“) dafür einzustehen hat, wenn ein „Untergebener“ in seinem Betrieb Mobbing begeht und er das nicht verhindert. Mit dem Bundesgerichtshof kommt dies jedoch nur in Frage, wenn es sich um betriebsbezogene Taten handelt, das sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Täters oder der Art des Betriebes stehen.
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Auf keinen Fall reicht es aber aus, dass allein „gelegentlich“ der Tätigkeit gehandelt wird. Verständlich: Mit dem BGH ist abzugrenzen, ob eine Tat alleine im Betrieb auftreten kann, oder auch außerhalb des Betriebes geschehen kann. Eine grundsätzliche Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers/Vorgesetzten wegen der Nicht-Verhinderung von Mobbing durch Angestellte ist damit nicht denkbar.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.