Der Bundesgerichtshof (4 StR 71/11) hat sich zu der Frage geäußert, ob ein Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter strafrechtlich (als „Garant“) dafür einzustehen hat, wenn ein „Untergebener“ in seinem Betrieb Mobbing begeht und er das nicht verhindert. Mit dem Bundesgerichtshof kommt dies jedoch nur in Frage, wenn es sich um betriebsbezogene Taten handelt, das sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Täters oder der Art des Betriebes stehen.
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Auf keinen Fall reicht es aber aus, dass allein „gelegentlich“ der Tätigkeit gehandelt wird. Verständlich: Mit dem BGH ist abzugrenzen, ob eine Tat alleine im Betrieb auftreten kann, oder auch außerhalb des Betriebes geschehen kann. Eine grundsätzliche Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers/Vorgesetzten wegen der Nicht-Verhinderung von Mobbing durch Angestellte ist damit nicht denkbar.
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