MiCA-Verordnung: Regulierung von Kryptowerten

Auf EU-Ebene arbeitet man an einer Regulierung von Kryptowerten: Ende September 2020 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf einer Verordnung zur Schaffung von Märkten für Kryptowerte („Markets in Crypto-Assets Regulation“ – MiCAR). Ausgabe und Handel mit Kryptowerten wird sich durch diese Regulierung voraussichtlich tiefgreifend ändern.

Pflichten bei Kryptogeschäften

So sind neue Pflichten für die Emittenten bestimmter besonders relevanter Kryptowerte geplant: Die wertreferenzierten Token und die E-Geld-Token verfügen über unterschiedlich ausgestaltete Reserven aus gesetzlichen Währungen, Waren oder anderen Kryptowerten. Damit versprechen sie laut Dartellung der BAFIN eine Wertstabilisierung, die sie als alternative Zahlungsmittel interessant machen kann. Diese Arten von Kryptowerten sollen mit der Verordnung nur noch dann angeboten werden dürfen, wenn sie zuvor ein erfolgreiches Erlaubnisverfahren durchlaufen haben.

Daneben enthält der Entwurf auch Erlaubnispflichten für Anbieter, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit derartigen Kryptowerten erbringen wollen. Erfasst sind Tätigkeiten, die den bereits bekannten Finanzdienstleistungen entsprechen, zum Beispiel die Beratung zu Kryptowerten, deren Umtausch in gesetzliche Währungen oder ihre Verwahrung.

Zukünftig müsste man dann unterscheiden:

  • Token, die als Finanzinstrumente einzustufen sind, fallen weiterhin unter das Kreditwesengesetz (KWG);
  • Emittenten von Zahlungs- und Nutzungstoken sowie hier tätige Dienstleister werden sich künftig an die Vorgaben der EU-Verordnung halten müssen;

Definitionen rund um Kryptowährungen

Mit MiCA kommen einige allgemein verbindliche juristische Definitionen rund um Kryptowährungen, die den Markt, Pflichten und Rechte prägen werden. Dazu gehören:

  • „Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ ist die Distributed-Ledger-Technologie gemäß der Definition in der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
  • „verteiltes Ledger“ ist ein verteiltes Ledger im Sinne der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
  • „Konsensmechanismus“ einen Konsensmechanismus gemäß der Definition der Verordnung zum DLT-Pilotregime;
  • „Krypto-Vermögenswerte“: eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, die elektronisch übertragen und gespeichert werden kann, wobei die Distributed-Ledger-Technologie oder eine ähnliche Technologie;
  • „vermögenswertbezogener Token“: eine Art von Krypto-Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um E-Geld Token“ eine Art von Krypto-Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um elektronisches Geld handelt und die einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein Recht oder eine Kombination davon beibehalten sollen Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer offizieller Währungen, stabil zu halten;
  • „E-Geld-Token“ oder „E-Geld-Token“ ist eine Art von Krypto-Vermögenswerten, die vorgeben einen stabilen Wert durch Bezugnahme auf den Wert einer offiziellen Währung zu erhalten;
  • „offizielle Währung“: eine offizielle Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;
  • „Utility Token“: eine Art von Krypto-Vermögenswerten, die nur dazu bestimmt sind, den Zugang zu einer Ware oder einer Dienstleistung, die vom Emittenten dieses Tokens bereitgestellt wird.
  • „Emittent von Krypto-Vermögenswerten“ ist die natürliche oder juristische Person oder das sonstige Unternehmen, das die Krypto-Assets ausgibt;
  • „öffentliches Angebot“: eine Mitteilung an Personen in beliebiger Form und auf beliebige Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebots und die anzubietenden Krypto-Assets enthält, damit potenzielle Inhaber entscheiden können, ob sie diese Krypto-Assets kaufen wollen;
  • „Anbieter“: eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen oder der Emittent, der Krypto-Assets öffentlich anbietet.
  • „Krypto-Asset-Dienstleister“ ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, dessen deren Beruf oder Tätigkeit in der Erbringung einer oder mehrerer Krypto-Vermögensdienstleistungen für Dritte gewerbsmäßig eine oder mehrere Krypto-Vermögensdienstleistungen für Dritte zu erbringen, und sie dürfen Krypto-Vermögensdienstleistungen gemäß Artikel 53 erbringen;
  • „Krypto-Vermögenswert-Dienstleistung“: jede der nachstehend aufgeführten Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Krypto-Vermögen:
    • (a) die Verwahrung und Verwaltung von Krypto-Vermögenswerten im Auftrag von Dritten
    • (b) das Betreiben einer Handelsplattform für Krypto-Vermögenswerte;
    • (c) den Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen Geldmittel;
    • (d) den Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen andere Krypto-Vermögenswerte;
    • (e) die Ausführung von Aufträgen für Krypto-Vermögenswerte im Namen Dritter;
    • (f) die Platzierung von Krypto-Vermögenswerten;
    • (fa) Erbringung von Transferdienstleistungen für Krypto-Vermögenswerte im Auftrag Dritter;
    • (g) die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen für Krypto-Vermögenswerte im Namen Dritter Dritter;
    • (h) die Beratung über Krypto-Vermögenswerte;
    • (hb) Erbringung von Portfolio-Management für Krypto-Vermögenswerte;
  • „Austausch von Krypto-Vermögenswerten gegen Gelder“ den Abschluss von Kauf- oder Verkaufsverträgen den Abschluss von Kauf- oder Verkaufsverträgen über Krypto-Vermögenswerte mit Dritten gegen Geldmittel unter Einsatz von Eigenkapital;
  • „Tausch von Krypto-Vermögenswerten gegen andere Krypto-Vermögenswerte“ ist der Abschluss von Kauf- oder Kauf- oder Verkaufsverträge über Krypto-Vermögenswerte mit Dritten gegen andere Krypto-Vermögenswerte durch Einsatz eigenen Kapitals;
  • „Platzierung von Krypto-Vermögenswerten“: die Vermarktung im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei Krypto-Vermögenswerte an Erwerber;
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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