Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 15. März 2024, Az. 34 O 41/23 (Volltext bei der VZ BW), über die Einordnung von Normen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Marktverhaltensregeln im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entschieden.
Sachverhalt
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die Fashion ID GmbH Co. KG wegen zweier Sachverhalte: Erstens, wegen der unberechtigten Geltendmachung einer Mahngebühr von 250 € in Mahnschreiben, und zweitens, wegen der verspäteten Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO.
Rechtliche Analyse
- Mahngebühr: Das Landgericht bewertete die Geltendmachung der Mahngebühr als irreführend im Sinne des UWG, da keine entsprechenden Kosten für das Unternehmen entstanden waren. Hierbei wurde auf die Relevanz und Irreführung der Bezeichnung „Gebühr“ hingewiesen.
- DSGVO-Auskunftsersuchen: Interessanter ist die rechtliche Beurteilung bezüglich des verzögerten DSGVO-Auskunftsersuchens. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO und wertete diese als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Begründet wurde dies damit, dass solche Auskunftspflichten und -fristen den Verbraucherschutz flankieren und dem Interessenten ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung des Gerichts betont somit, dass die fristgerechte Auskunftserteilung nach der DSGVO auch eine wettbewerbsrechtliche Dimension hat und wesentlich für die Verbraucherentscheidung in Geschäftskontakten ist.
Reflexion und Praxisbezug
Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der DSGVO-Normen im wettbewerbsrechtlichen Kontext. Unternehmen müssen nicht nur aus Datenschutzgründen, sondern auch wegen des Wettbewerbsrechts zeitnahe und korrekte Auskünfte gemäß der DSGVO erteilen.
Die Einordnung der DSGVO als Marktverhaltensregel durch dieses Landgericht zeigt, wie eng Datenschutz und Wettbewerbsrecht miteinander verknüpft sind und unterstreicht die Bedeutung einer datenschutzkonformen Geschäftspraxis. Dieses Urteil sollte daher als Mahnung für alle Unternehmen dienen, die DSGVO-Anforderungen ernst zu nehmen und umzusetzen. Für panikartige Warnungen vor „Abmahnwellen“ erscheint es derzeit aber verfrüht.
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