Der Bundesgerichtshof (I ZR 85/17) konnte zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage festhalten, dass diese Kündigung gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzt, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist:
Ein gemäß § 313 BGB schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.
BGH, I ZR 85/17
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