§184b StGB definiert den Begriff der „kinderpornographischen Schriften“ wie folgt
„Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) […]“
Der Bundesgerichtshof (4 StR 370/13, 2 StR 459/13) hat inzwischen mehrmals klar gestellt, dass die Begrifflichkeit der „sexuellen Handlungen“ in diesem Zusammenhang auch „ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung“ umfasst.
Es sind also nicht alleine unmittelbare sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt, sondern gerade auch die mittelbare Handlung die sich in der Fotografie als solche wiederfindet. Begründet wird dies in aller Kürze mit den europäischen Vorgaben – und stellt insoweit auch eine Änderung im Vergleich zur früheren Rechtslage dar:
Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben.
Zu den dargestellten sexuellen „Handlungen“ gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (vgl. Röder NStZ 2010, 113 ff. mwN; anders zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, 371).
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