Der Bundesgerichtshof (2 StR 311/17) hat klar gestellt, dass es keinen Besitz an gelöschten Kinderpornos geben kann in einem die Schuld erhöhenden Maße: Insoweit ist daran zu erinnern, dass Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist (BGH, 2 StR 60/75).
Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien (BGH, 1 StR 430/06):
Nach diesen Maßstäben vermag allein die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die in den gelöschten Bereichen der Datenträger befindlichen Dateien wiederherzustellen, nicht den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, begründet keinen Besitz im Sinne der Vorschrift (vgl. MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 41). Zudem mangelt es an der notwendigen Feststellung zum fortbestehenden Besitzwillen an den gelöschten Dateien. Dieser versteht sich insoweit nicht von selbst.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.