Kinderpornographie: Kein Besitz an gelöschten Dateien

Der (2 StR 311/17) hat klar gestellt, dass es keinen Besitz an gelöschten Kinderpornos geben kann in einem die Schuld erhöhenden Maße: Insoweit ist daran zu erinnern, dass Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist (BGH, 2 StR 60/75).

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Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien (BGH, 1 StR 430/06):

Nach diesen Maßstäben vermag allein die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die in den gelöschten Bereichen der Datenträger befindlichen Dateien wiederherzustellen, nicht den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, begründet keinen Besitz im Sinne der Vorschrift (vgl. MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 41). Zudem mangelt es an der notwendigen Feststellung zum fortbestehenden Besitzwillen an den gelöschten Dateien. Dieser versteht sich insoweit nicht von selbst.

Bundesgerichtshof, 2 StR 311/17
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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