Kaufrecht: Keine Ursächlichkeit zwischen Arglist und Kaufentschluss notwendig

Bereits vor Jahren hatte der Bundesgerichtshof den alten Streit dahin klar gestellt, dass es keiner Arglist zwischen Arglist und Kaufentschluss im Rahmen des §444 BGB bedarf. Diese Rechtsprechung hat der BGH (V ZR 165/17) nun nochmals verdeutlicht und bekräftigt, indem er weiter klar stellte:

Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich; das gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht

Die Konsequenzen sind bedeutsam, denn es reicht damit alleine der Vortrag und ggfs. Beweis eines arglistigen Verschweigen eines Mangels um in die entsprechende Rückabwicklung eintreten zu können.

So führt der BGH aus:

Auf die Kausalität der unterlassenen Aufklärung für den Kaufentschluss des Klägers käme es aber auch dann nicht an, wenn der vertragliche Haftungsausschluss auch Rechtsmängel erfassen sollte. Auf den Haftungsausschluss kann sich die Beklagte nämlich nach § 444 BGB nicht berufen, wenn sie dem Kläger den in der Sozialbindung liegenden Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat, wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, weil das Berufungsgericht dies ausdrücklich offen gelassen hat. Diese Vorschrift soll den Käufer allein vor einer unredlichen Freizeichnung des Verkäufers von der Mängelhaftung schützen. Eine solche unredliche Freizeichnung ist gegeben, wenn der Verkäufer arglistig handelt. Weitere Voraussetzungen enthält die Vorschrift nicht. Namentlich die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 13). Das gilt auch dann, wenn sich das arg- listige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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