Kindergeld und krankheitsbedingter Ausbildungsabbruch

Ein Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes ist nicht mehr möglich, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern beendet wur­de. Handelt es sich aber um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweis­lich weiter ausbildungswillig, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ggf. als ausbil­dungsplatzsuchendes Kind zu berücksichtigen.

Zum Hintergrund der Frage: Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 32 Abs. 4 EStG) ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn sie

  • sich in einer Berufsausbildung befinden,
  • sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder
  • sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Das war geschehen

Die im Februar 1994 geborene Tochter begann im Februar 2016 eine zweijährige schulische Aus­bildung. Die Familienkasse gewährte der Mutter daher zunächst . Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter schon im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Daher hob die Familien­ die Kindergeldfestsetzung ab April 2017 auf. In der Folge versuchte die Mutter durch ver­schiedene Atteste nachzuweisen, dass ihre Tochter die Schule nur wegen einer Erkrankung nicht mehr weiter besuchen konnte.

Doch der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem hätte die Tochter schon im April 2017 erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs-­ oder Schul­ausbildung bewerben werde.

Der dagegen gerichteten gab das Finanzgericht (FG) Baden­-Württemberg für die Monate April bis September 2017 statt. Dabei ging es davon aus, dass sich die Tochter weiter in einer Ausbildung befunden habe. Der Bundesfinanzhof (III R 41/19) sah das aber anders.

Entscheidung des BFH

Eine Berücksichtigung als „in Ausbildung befindliches Kind“ setzt voraus, dass das Ausbil­dungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind (wie im Streitfall) während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündi­gung oder beendet wird. In einem solchen Fall kommt eine Berücksichti­gung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen anzutreten, sind strenge Voraussetzungen zu beachten: So darf die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate andauern. Zudem ist die Ausbildungs­willigkeit des Kindes für den entsprechenden Zeitraum nachzuweisen. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Beachten Sie: Als Nachweis sind mehrere Beweismittel möglich. Es wird aber regelmäßig nicht ausreichen, wenn der Kindergeldberechtigte die Familienkasse zunächst unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht nicht über den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung oder der Bemühungen um eine Ausbildungsstelle informiert, der Familienkasse damit die Möglichkeit der zeitnahen Anforderung eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und die Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes erst im Nachhinein rückwirkend pauschal behauptet. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt ggf. eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.