Kein Recht auf Akteneinsicht für Zeugenbeistand

 

Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Verteidiger (§ 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Diese ist im Ermittlungsverfahren grundsätzlich zu versagen, soweit Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen (§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht für den Zeugenbeistand durch die Bundesanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hat gemäß §§ 475, 478 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO, 73 Abs. 1, 120 Abs. 3 GVG nicht der Vorsitzende allein, sondern der Senat zu entscheiden.

KG Berlin, 1. Strafsenat, AZ: (1) 2 BJs 58/06 – 2 (2/08) – 7.2.08

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.