Impressumspflicht auch für einzelne Angebotsseiten auf einer Plattform ohne Bestellmöglichkeit

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 147/11) ging es um ein einzelnes Angebot im Rahmen einer Plattform, wobei es im Angebot keine unmittelbare Bestellmöglichkeit gab. Derjenige, der das Inserat geschaltet hatte, war der Auffassung, er sei kein Diensteanbieter und somit nicht verpflichtet, ein zu schalten. Das sah das Gericht anders:

Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Wie der Senats bereits […] dargelegt hat, ist auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen. Desweiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu wird verwiesen (z.B. OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 315).

Damit ist nochmals festgehalten: Gleich ob eBay-Auktion oder allgemeine Bewerbung eines z uverkaufenden Objektes auf einer anderen Plattform: Das Impressum gehört dazu.

Dazu auch bei uns:
Werbeanzeigen benötigen ein Impressum

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.