Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 147/11) ging es um ein einzelnes Angebot im Rahmen einer Plattform, wobei es im Angebot keine unmittelbare Bestellmöglichkeit gab. Derjenige, der das Inserat geschaltet hatte, war der Auffassung, er sei kein Diensteanbieter und somit nicht verpflichtet, ein Impressum zu schalten. Das sah das Gericht anders:
Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Wie der Senats bereits […] dargelegt hat, ist auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen. Desweiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu ebay wird verwiesen (z.B. OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 315).
Damit ist nochmals festgehalten: Gleich ob eBay-Auktion oder allgemeine Bewerbung eines z uverkaufenden Objektes auf einer anderen Plattform: Das Impressum gehört dazu.
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Werbeanzeigen benötigen ein Impressum
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