Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages behandelt die Frage, ob die vom BND gekauften Listen aus Liechtenstein vor deutschen Gerichten Bestand haben als Beweismittel, dazu aus der Einleitung:
Im Rahmen der jüngsten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht von Steuerhinterziehungen seitens deutscher Staatsbürger durch die Inanspruchnahme ausländischer Banken haben sich deutsche Behörden Berichten zufolge offenbar auch auf Beweismittel gestützt, die zuvor von einem Dritten erlangt wurden, der mit der Weitergabe dieser Beweismittel möglicherweise seinerseits gegen vertragliche oder sogar gesetzliche Vorgaben verstoßen hat. Vor diesem aktuellen Hintergrund wurde die grundsätzliche Frage erörtert, welchen rechtlichen Maßstäben staatsanwaltliche Ermittlungsmaßnahmen und die Verwertung von im Rahmen dieser Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen in einem etwaigen späteren Gerichtsverfahren unterliegen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.
Ein Kommentar zu „Grenzen staatsanwaltlicher Ermittlungsmaßnahmen“
Harald
und was sagt uns das jetzt? Ich lese daraus: Auslegungssache (mal wieder). Da muss erst mal wieder ein hohes Gericht entscheiden. Respekt für die Amis (auch wenn ich deren Rechtssystem grundsätzlich für noch schlechter halte als unseres), die sind wenigstens konsequent. Auch wenn zum Nachteil der „Gerechtigkeit“ dafür aber konsequent.
Kommentare
Ein Kommentar zu „Grenzen staatsanwaltlicher Ermittlungsmaßnahmen“
und was sagt uns das jetzt? Ich lese daraus: Auslegungssache (mal wieder). Da muss erst mal wieder ein hohes Gericht entscheiden.
Respekt für die Amis (auch wenn ich deren Rechtssystem grundsätzlich für noch schlechter halte als unseres), die sind wenigstens konsequent. Auch wenn zum Nachteil der „Gerechtigkeit“ dafür aber konsequent.