Glücksspiel im Internet

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Beschluss vom 11. März 2024 (Aktenzeichen: 13 B 1047/22) eine signifikante Entscheidung getroffen, die die rechtliche Einordnung von Online-Glücksspielen und deren strafrechtliche Relevanz betrifft. Der Fall illustriert die feinen Unterscheidungen im deutschen Glücksspielrecht und dessen Auswirkungen auf die Anbieter von Online-Gewinnspielen.

Hintergrund des Falles

Im Mittelpunkt des Falles stand eine Internetseite, die seit Januar 2016 diverse Gewinnspiele der Fernsehsender N. und O. anbot. Die Teilnahme war entweder durch Zahlung einer geringen Gebühr oder durch ein Abonnement möglich. Das Landesverwaltungsamt B. sah in dieser Praxis ein öffentliches Glücksspiel ohne die erforderliche Erlaubnis und erließ eine Untersagungsverfügung. Die Betreiberfirma erhob Klage gegen diesen Bescheid und beantragte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz.

Entscheidung des OVG NRW

Das OVG NRW hob in seinem Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auf und stellte fest, dass die angebotenen Spiele kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 darstellen. Entscheidend war die Frage, ob die geleisteten Einsätze die Erheblichkeitsschwelle überschreiten – eine Bedingung, die auch für den Glücksspielbegriff des § 284 StGB relevant ist.

Das Gericht erkannte, dass eine Erheblichkeitsschwelle für den glücksspielrechtlichen Entgeltbegriff auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 33h Nr. 3 GewO abzuleiten ist, der auf § 284 StGB Bezug nimmt. Hierbei ist ein Einsatz nur dann als Glücksspiel relevant, wenn er nicht ganz unbeträchtlich ist. In diesem Fall lag der maximale Einsatz pro Spiel unter der vom BGH definierten Verlustschwelle von zehn Euro pro Stunde.

Bedeutung und Auswirkung

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Betreiber von Online-Gewinnspielen. Sie illustriert, wie der Begriff des Glücksspiels im Spannungsfeld zwischen strafrechtlicher Definition und ordnungsrechtlicher Regulierung auszulegen ist. Insbesondere zeigt der Fall, dass nicht jede Form des finanziellen Einsatzes in Online-Spielen automatisch ein Glücksspiel im rechtlichen Sinne konstituiert.

Fazit

Das Urteil des OVG NRW bringt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Glücksspielrechts, insbesondere im Kontext der Online-Gewinnspiele. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Anbieter, sich intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen, um nicht unwissentlich ordnungs- oder strafrechtliche Grenzen zu überschreiten. Für die Rechtspraxis liefert der Fall wertvolle Einsichten in die Abgrenzung zwischen harmlosen Gewinnspielen und regulierungsbedürftigem Glücksspiel.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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