Es besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn eine Handwerksleistung beworben wird, ohne dass eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. Dass dabei die Regelungen der Handwerksordnung Marktverhaltensregeln sind sollte nichts neues sein.
Dabei genügt es, wenn sich aus der Werbung im Allgemeinen der Rückschluss auf Handwerksleistungen geradezu aufdrängt:
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist im Hinblick auf das Maurer- und Betonbauersowie das Maler- und Lackiererhandwerk auch gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 UWG begründet, da die auf dem Firmenfahrzeug des Beklagten enthaltene Werbung darauf hindeutet, dass er als Maurer und Betonbauer und als Maler und Lackierer in die Handwerksrolle eingetragen ist und daher geeignet ist, Nachfragen über seine Qualifikation zu täuschen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5, Rn. 5.132 mit weiteren Nachweisen). Die Aufschriften auf dem Firmenfahrzeug „Maureru. Estricharbeiten“ und „Maleru. Verputzarbeiten“ deuten zweifelsfrei auf die entsprechenden Handwerke hin und sind geeignet, Nachfrager über die Qualifikation des Beklagten zu täuschen. Der Beklagte hat durch die streitgegenständliche Werbung auf dem Firmenfahrzeug den Eindruck erweckt, er dürfe alle Tätigkeiten ausführen, die ein in die Handwerksrolle eingetragener Maurer- und Betonbauerbetrieb bzw. ein Maler- und Lackiererbetrieb ausführen dürfe. Irgendeine Differenzierung dahingehend, dass bestimmte Tätigkeiten dieser Handwerke nicht angeboten würden, lässt die fragliche Werbung nicht erkennen und ist daher irreführend und unzulässig, nachdem der Beklagte eben gerade nicht in die Handwerksrolle für diese beiden Handwerke eingetragen ist.
LG Amberg, 41 HK O 755/16
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