Wettbewerbsrecht: Verstoss gegen Regeln der Handwerksordnung kann abgemahnt werden

Der (I ZR 222/11) hat die Bedeutung der Handwerksordnung spürbar gehoben: Er hat ausdrücklich festgestellt, dass ein Verstoss gegen Regelungen der Handwerksordnung durchaus wettbewerbsrechtliche Relevanz haben kann:

Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

Dies kann durchaus dazu führen, dass der stationäre Handel weiter in den Fokus von Abmahnungen gerät. Hier ging es etwa um die Frage, ob gegen das Gebot der „Meisterpräsenz“ verstossen wurde (was nicht der Fall war). Insgesamt ist seit einiger Zeit zu beobachten, dass gerade Verbraucherschutzverbände sich zunehmend dem stationären Handel widmen, speziell im Bereich der Preisangabenverordnung und im Heilmittelrecht, insbesondere bei Apotheken und Anbietern von Hörgeräten & Brillen. Durch die Verbraucherrechtsreform 2014 wird sich die Lage wohl zudem weiter verschlimmern (siehe hier).


Diese Rechtsprechung konnte der BGH (I ZR 46/15) auch im Jahr 2016 nochmals bekräftigen:

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Handwerksordnung, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 222/11, GRUR 2013, 1056 Rn. 15 = WRP 2013, 1336 – Meisterpräsenz). Entsprechendes gilt für § 3a UWG in der Fassung vom 2. Dezember 2015. Der Umstand, dass die 2005/29/EG über unlaute- re Geschäftspraktiken, die keinen vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) nach ihrem Artikel 4 eine vollständige Harmonisierung bezweckt, steht der Anwendung der nationalen Vor- schriften im Streitfall nicht entgegen. Bei den hier in Rede stehenden §§ 1 und 7 HwO handelt es sich um Bestimmungen, die einerseits einen Sicherheits- und – jedenfalls bei Gesundheitshandwerken (§ 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit Anlage A zur Handwerksordnung Nr. 33 bis 37) wie dem des Orthopädietechnikers oder Orthopädieschuhmachers – einen Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG aufweisen und andererseits auch berufsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 8 dieser Richtlinie darstellen (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 15 – Meisterpräsenz).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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