Der Bundesgerichtshof (3 StR 485/20) hat klargestellt, dass ein Vorsitzender nicht von Rechts wegen generell gehalten ist, im Rahmen der gesetzlichen Unterbrechungsfristen auf die Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen an Tagen und in Zeiträumen zu verzichten, an beziehungsweise in denen ein eigentlich nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan und dem spruchkörperinternen Mitwirkungsplan zuständiges reguläres richterliches Mitglied der Strafkammer wegen Urlaubs, Krankheit oder aus dienstlichen Gründen an einer Mitwirkung verhindert ist.
Vielmehr kann es im Einzelfall für den BGH rechtlich zulässig sein und liegt insbesondere nicht per se ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor, wenn eine Hauptverhandlung ohne eine durch die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO begründete Notwendigkeit an Terminen angesetzt wird, an denen ein originär zur Entscheidung berufendes Mitglied des Spruchkörpers verhindert ist, und so ein Vertretungsfall ausgelöst wird.
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