Gesetzlicher Richter: Terminierung des Gerichts

Der (3 StR 485/20) hat klargestellt, dass ein Vorsitzender nicht von Rechts wegen generell gehalten ist, im Rahmen der gesetzlichen Unterbrechungsfristen auf die Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen an Tagen und in Zeiträumen zu verzichten, an beziehungsweise in denen ein eigentlich nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan und dem spruchkörperinternen Mitwirkungsplan zuständiges reguläres richterliches Mitglied der Strafkammer wegen Urlaubs, Krankheit oder aus dienstlichen Gründen an einer Mitwirkung verhindert ist.

Vielmehr kann es im Einzelfall für den BGH rechtlich zulässig sein und liegt insbesondere nicht per se ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor, wenn eine ohne eine durch die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO begründete Notwendigkeit an Terminen angesetzt wird, an denen ein originär zur Entscheidung berufendes Mitglied des Spruchkörpers verhindert ist, und so ein Vertretungsfall ausgelöst wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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