Hat ein Autofahrer ein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild übersehen, weil er durch ein Telefonat mit seinem Handy abgelenkt war, kann er sich nicht auf ein so genanntes Augenblicksversagen berufen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Beschwerde eines Autofahrers zurück, der in erster Instanz wegen Übertretung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war.
Das OLG machte deutlich, dass sich ein während der Fahrt telefonierender Fahrzeugführer darauf einstellen müsse, dass er hierdurch unter Umständen abgelenkt und in der Beherrschung des Fahrzeugs eingeschränkt sei. Er habe daher durch erhöhte Sorgfalt sicher zu stellen, dass es zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung komme. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen habe der telefonierende Autofahrer nicht genügt, so dass er sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen könne. Im Übrigen handele es sich bei dem Telefonieren während der Fahrt ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung ebenfalls um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld nach sich ziehen könne (OLG Hamm, 2 Ss OWI 474/03).
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