Geeichtes Messgerät und Konformität


Mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 1/21, spricht der Umstand, dass ein Messgerät geeicht war, dafür, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben. Das wiederum sprciht dafür, dass das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist:

Vorliegend wurde das Messgerät PoliScan M1 HP zuletzt am 15. August 2019 durch die Hessische Eichdirektion geeicht. Dabei wurden eine Bewertung (Beschaffenheitsprüfung) und eine messtechnische Prüfung durchgeführt, wie dies gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 MessEV vorgeschrieben ist. Nach dieser Vorschrift besteht die eichtechnische Prüfung aus der Prüfung der formalen Anforderungen und der messtechnischen Prüfung des Messgerätes und der Bewertung der Prüfergebnisse. Zu der eichtechnischen Prüfung gehört die Bewertung (§ 3 Nr. 5 MessEG), welche der früheren Beschaffenheitsprüfung entspricht (…)

Die Bewertung (Beschaffenheitsprüfung) umfasst die Prüfung, ob das konkrete Messgerät mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt. Inhaltlich entspricht diese Prüfung der Konformitätsbewertung (Modul F), welche nunmehr die Ersteichung ersetzt.

Schon mit Rücksicht auf die Prüfung der formalen Anforderungen (z.B. Zertifikate, Kennnummer nach MessEV Anlage 4, Teil B, Modul F Nr. 4.2) müssen der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung einer anerkannten oder behördlich angegliederten Konformitätsbewertungsstelle (§§ 13, 14 MessEG) und die Konformitätserklärung des Herstellers (§ 23 Abs. 3 MessEG) bei der Eichung vorliegen. Inhaltlich sind die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 MessEG zugrunde zu legen (§ 37 Abs. 4 Satz 1 MessEG), deren Erfüllung für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 3 MessEG), wobei bei Geltung einer Bauartzulassung mit Bestandsschutz der Nachweis der Übereinstimmung mit der Bauart (Modul F) ausreicht. Ohne diese Unterlagen kann die Eichung nicht erfolgen (…)

Dementsprechend impliziert der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. KG Berlin VRS 134, 156 = BeckRS 2018, 31315; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 32678). Es erscheint ausgeschlossen, dass – wie der Verteidiger meint – ein „nicht eichfähiges“ Messgerät durch die Eichbehörde geeicht wird.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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