Fahrradstraßen dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren werden.Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen Autofahrer zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt. Dieser hatte als Anlieger eine Straße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren und war dabei in eine Verkehrskontrolle geraten. Bei der Straße handelte es sich um eine „Fahrradstraße“, an deren Beginn ein Verkehrsschild mit dem Zeichen „Fahrradstraße“ (Fahrrad im blauen Kreis) und folgendem weiteren Aufdruck angebracht war: „Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit“. Gegen den Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro war der Autofahrer vor Gericht gezogen und in erster Instanz freigesprochen worden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, da der Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ nach den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen betrachtet werden müsse. Daher sei vorliegend auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen. Das sah das OLG jedoch anders und hob den Freispruch auf. Die Richter nutzten das Verfahren, um in einer Grundsatzentscheidung nunmehr die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich festzusetzen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde. Vielmehr werde dem Charakter der „Fahrradstraße“ als Sonderweg nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als „mäßig“ sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden. Wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen. Dies gelte aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben. Nach dieser Regel sei der Autofahrer 13 km/h zu schnell gewesen, so dass das Bußgeld in Höhe von 15 Euro gerechtfertigt sei (OLG Karlsruhe, 2 Ss 24/05).
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