Strafen im Strafprozess werden weder „gewürfelt“ noch sind sie dem Empfinden des Gerichts überlassen. Das Oberlandesgericht Bamberg (3 OLG 8 Ss 140/14) hat dies in einer Entscheidung sehr schön deutlich gemacht, in der es kritisiert hat, dass das vorherige Gericht zwar die objektiven Tatumstände erfasst hat, sich aber mit den schuldrelevanten Umständen, die zur Bemessung der Strafe notwendig sind, gar nicht auseinandersetzt:
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes beschränkt sich die Berufungskammer nach Klärung der Existenz eines rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Fahrverbots auf die Feststellung, dass der Angeklagte, obwohl er wusste, dass gegen ihn ein Fahrverbot bestand, zu den angegebenen Tatzeiten, nämlich „am 14.04.2013“ und „am 16.04.2013 gegen 19.20 Uhr“, jeweils „mit dem Pkw Mercedes“ (…) die „F-Straße“ bzw. die „L-Straße“ in B. „befuhr“. Weitere den Schuldumfang wesentlich (mit-) bestimmende Feststellungen zur konkreten jeweiligen Tatmotivation, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und ggf. weiteren Umständen der Tat, insbesondere zu Art, Dauer und Länge der beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecken, fehlen hingegen vollständig. Feststellungen zu diesen Umständen, die den Taten das Gepräge geben, sind bei Delikten nach § 21 StVG deshalb regelmäßig unabdingbar, weil ohne sie keine Grundlage für die Verhängung von Rechtsfolgen gegeben ist (…)
Wenn derartig essentielle Feststellungen fehlen, fragt man sich zu Recht – so auch das Revisionsgericht hier – was in dem Landgericht vorging und wie man überhaupt auf die entsprechenden Strafmaße gekommen ist. Folgerichtig wurde die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
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