Beim Verwaltungsgericht Stade (1 B 382/15) ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Bekanntwerden einer mehrere Jahre zurückliegenden Alkoholabhängigkeit. Dabei stellte das Verwaltungsgericht zu Recht klar, dass alleine die Tatsache, dass „irgendwann“ nach Jahren eine frühere Alkoholabhängigkeit bekannt wird nicht ausreichend ist, um sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen:
Allein daraus, dass – wie ausgeführt – Anlass für die weitere medizinisch-psychologische Begutachtung einer möglicherweise überwundenen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV besteht, folgt nicht, dass er bis zur Klärung dieser Frage als ungeeignet zu gelten hat. Auch die im Jahr 2011 laut ärztlichem Befundbericht vom 3. Mai 2011 nachweislich gegebene Alkoholabhängigkeit des Antragstellers führt allein nicht dazu, dass er deswegen auch mehr als drei Jahre später noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Denn der zwischen der letzten gesicherten ärztlichen Diagnose und der Entziehung der Fahrerlaubnis liegende Zeitraum ist derart lang, dass ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Antragsteller wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Es liegen lediglich Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers vor, die zunächst durch ein auf § 13 Satz 1 Nr. 2 e FeV zu stützendes medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden müssen.
Gleichwohl droht auch hier wieder die Anordnung eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens. Insoweit ist die Sache für den hier betroffenen Fahrer noch nicht ausgestanden gewesen. Es zeigt aber auch, dass Gegenwehr sich durchaus lohnt.
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