Der Vermieter von Wohnraum muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht keine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen der Mieter vornehmen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. In dessen Nachbarwohnung kam es durch einen technischen Defekt an der Dunstabzugshaube zu einem Brand. Hierbei wurden auch Gegenstände des Mieters beschädigt. Er forderte daher Schadenersatz von seinem Vermieter.
Der BGH wies seine Klage jedoch ab. Die Richter entschieden, dass ihm kein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zustehe. Der Vermieter sei nicht verpflichtet gewesen, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in den von ihm vermieteten Wohnungen ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel regelmäßig durch einen Elektrofachmann überprüfen zu lassen. Zwar habe der Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Diese Pflicht erstrecke sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Ihm bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnungen ausgehen könne, müsse der Vermieter deshalb unverzüglich beheben. Er müsse im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Im Einzelfall mögen zwar besondere Umstände, wie zum Beispiel ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, Anlass bieten, nicht nur einen unmittelbar zutage getretenen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation durchzuführen. Solche Umstände hätten aber im konkreten Fall nicht festgestellt werden können (BGH, VIII ZR 321/07).
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